Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht nur dem zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt Spätaussiedler ist.
Für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ist nach § 4 BVFG grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt.
§ 5 BVFG schließt aber den Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler aus; deshalb sind nur Ausschlussgründe relevant, die vorliegen, wenn der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt.