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Spätaussiedlerbescheinigung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 33/06 vom 11.06.2008

Rechtsgebiete:BVFG
Schlagworte:Deutschkenntnisse, Kind, Spätaussiedler, Spätaussiedler, Abkömmling, Spätaussiedlerbescheinigung
Stichwort:Spätaussiedlerbescheinigung
Leitsatz:Erstreben Kinder über ihren Status als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers hinaus ihre eigene Anerkennung als Spätaussiedler, sind die allgemeinen Maßstäbe für die Beantwortung der Frage anzuwenden, ob diese i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Eine zunehmende Herabsetzung bzw. Abschwächung der Maßstäbe bei geringerem Lebensalter eines Kindes, die auf eine Modifizierung des Tatbestandes des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG hinauslaufen würde, kommt demgegenüber nicht in Betracht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 13 LB 33/06



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 30.06 vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:BVFG
Schlagworte:Aufnahmebescheid, nachträgliche Erteilung - bei Härtefall, Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG bei nachträglicher Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallwege, Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, nachträgliche Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, Härtefall, nachträgliche Erteilung Aufnahmebescheid bei -, Spätaussiedlerbescheinigung, Spätaussiedlerstatus, Erwerb des - bei nachträglicher Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallwege, Umwandlung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG in eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG
Stichwort:Spätaussiedlerbescheinigung
Leitsatz:Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt worden ist, ist auf einen erst nach der Ausreise gestellten Antrag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG ein nachträglicher eigener Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 30.06

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 403/01 vom 16.12.2004

Rechtsgebiete:BVFG, VwGO, VwVfG, VwZG
Schlagworte:Zustellung, Postzustellungsurkunde, Geschäftsnummer, Widerspruchsbescheid, Klagefrist, Bestandskraft, Spätaussiedlerbescheinigung, Wiederaufgreifen : Verfahren, Wiederaufgreifen im engeren Sinne, Wiederaufgreifen im weiteren Sinne, Beweismittel, neues Ermessen, pflichtgemäßes Ermessensreduzierung, Zweitbescheid, Sachprüfung, Ermessensfehler, Beurteilungszeitpunkt
Stichwort:Spätaussiedlerbescheinigung
Leitsatz:1. Wird bei der Zustellung eines Widerspruchsbescheids das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens als Geschäftsnummer angegeben, so genügt dies grundsätzlich noch den Anforderungen an die Bestimmtheit der Geschäftsnummer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG.

2. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 VwVfG wegen eines neuen Beweismittels setzt auch voraus, dass der Betroffene das Beweismittel der Behörde zugänglich macht und darlegt, wann und wie er in seinen Besitz gelangt ist.

3. Die Behörde entscheidet über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen, das nur ausnahmsweise reduziert ist. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten behördlichen Entscheidung.

4. Die Befugnis der Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne schließt die Möglichkeit ein, nochmals eine ablehnende Sachentscheidung (sog. Zweitbescheid) zu treffen und damit zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen.

5. Ob die Behörde eine neue Sachentscheidung getroffen hat, ist durch eine am objektiven Sinn der Erklärung orientierte Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Allein durch den Umstand, dass die Behörde bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe gegen die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts eingeht, wird ihr die Berufung auf die Bestandskraft der Erstentscheidung nicht abgeschnitten.

6. Aus § 100a BVFG folgt zwar, dass ab dem 7. September 2001 die strengeren Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG (n.F.) auch für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (gegebenenfalls rückwirkend) gelten. Hat dagegen die Behörde die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits unanfechtbar abgelehnt, so sind nicht nur andere Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte an die ablehnende Entscheidung gebunden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG) und ist dementsprechend eine gerichtliche Sachprüfung nicht mehr vorzunehmen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 3 L 403/01

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 3.03 vom 20.04.2004

Rechtsgebiete:GG, BVFG, StAG
Schlagworte:Spätaussiedler, Abkömmling, Stichtag, Aufnahme, Verlassen der Aussiedlungsgebiete, Spätaussiedlerbescheinigung, Bindungswirkung, Vertriebenenbehörde, Bescheinigungsverfahren, Einbürgerungsbehörde, Statusverfahren, Kriegsfolgenbereinigungsgesetz, Statusdeutscher, Deutscheneigenschaft, Deutschen-Status
Stichwort:Spätaussiedlerbescheinigung
Leitsatz:1. Die in § 4 Abs. 1 und 2 BVFG 1993 für Spätaussiedler getroffene Stichtagsregelung - Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 - gilt nicht für die Abkömmlinge der Spätaussiedler.

2. Die Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft von Abkömmlingen eines anerkannten Spätaussiedlers setzt nicht voraus, dass die Abkömmlinge ihrerseits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beantragt und erhalten haben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 3.03


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