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sozialwidriges Verhalten

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11206/04.OVG vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:BSHG, SGB X
Schlagworte:Anspruch, Anwendung, entsprechende Anwendung, erlöschen, Ersatz, Erstattung, Gewährung, Hilfe, Kenntnis, Kosten, Kostenersatz, Kostenersatzanspruch, Kostenersatzbescheid, Kostenerstattung, Leistung, Rückforderungsbescheid, Rückforderung, Rücknahmebescheid, Rücknahme, reformatio in peius, Sozialhilfe, Sozialhilfegewährung, Sozialhilfeleistung, Sozialhilferecht, Sozialhilfeträger, sozialwidriges Verhalten, Verböserung, Verhalten, Widerspruchsbehörde, Widerspruchsbescheid
Stichwort:sozialwidriges Verhalten
Leitsatz:Ein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs. 4 BSHG wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe erlischt in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt worden ist. Ergeht vor Ablauf dieser Frist kein Rücknahmebescheid gegenüber dem Leistungsempfänger, so entsteht kein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs.4 BSHG.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11206/04.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 4.02 vom 10.04.2003

Rechtsgebiete:BSHG, EMRK
Schlagworte:Kostenersatz, Heranziehung zum, wegen schuldhaft sozialwidrigen Verhaltens für Zeiten einer Untersuchungshaft und einer Ersatzfreiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Kostenersatz, sozialwidriges Verhalten, Untersuchungshaft und Kostenersatz
Stichwort:sozialwidriges Verhalten
Leitsatz:1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK inhaltlich näher ausgeformte Unschuldsvermutung gebietet es nicht, von einer Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 BSHG bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Strafverfahrens abzusehen, wenn sie auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges sozialwidriges Verhalten unabhängig von dessen Strafbarkeit gestützt wird.

2. Eine sozialwidrig herbeigeführte Mittellosigkeit als im Sinne des § 92 a Abs. 1 BSHG haftungsauslösender Umstand kann - bei Vorliegen der Verschuldensvoraussetzungen dieser Bestimmung - eine Heranziehung zum Kostenersatz für die den unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährte Sozialhilfe auch für Zeiten einer Untersuchungshaft und einer Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 4.02


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