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sozialverträglicher Ausgleich

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 5.03 vom 31.03.2004

Rechtsgebiete:VermG, VwGO
Schlagworte:Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, Klage des Verfügungsberechtigten gegen die Rückübertragung, Redlicher Erwerb, einheitlicher Rückübertragungszeitpunkt, sozialverträglicher Ausgleich, prozessökonomische Verfahrenshandhabung, Veräußerung von Volkseigentum durch staatliche Stellen, Kenntnis vom Verbot der Veräußerung von Volkseigentum, Erkundigungspflicht für DDR-Bürger
Stichwort:sozialverträglicher Ausgleich
Leitsatz:Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es im Vermögensrecht auch bei einer Anfechtungsklage des Verfügungsberechtigten gegen einen positiven Rückübertragungsbescheid auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

Die Veräußerung volkseigener Grundstücke in Privateigentum war nach der Rechtsordnung der DDR unzulässig. Der Erwerber eines volkseigenen Grundstücks war nicht redlich i.S. des § 4 Abs. 2 und 3 VermG, wenn er zuvor auf die Unzulässigkeit der Veräußerung hingewiesen worden war.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 5.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 31.98 vom 29.07.1999

Rechtsgebiete:VermG, BGB, InVorG
Schlagworte:Investiver Verkauf, Erlösauskehr, Rückgabeausschlußgrund, grundstücksübergreifende Bebauung, Nutzungsänderung, öffentliches Interesse i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit, erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens, Unmöglichkeit der Rückgabe "von der Natur der Sache her", zivilrechtliche objektive Unmöglichkeit, tatsächliche und natürliche Unmöglichkeit, Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen, Unmöglichkeit der Rückgabe wegen dadurch drohender Nutzungskonflikte, sozialverträglicher Ausgleich, Bauordnungswidrigkeit, Überbau, Stammgrundstück, Wahrung baulicher Funktionseinheiten.
Stichwort:sozialverträglicher Ausgleich
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Rückgabe des Eigentums an Grundstücken ist auch dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her nicht mehr möglich, wenn sie schwerwiegende nachbarrechtliche Nutzungskonflikte verursachen würde.

2. Eine grundstücksübergreifende Bebauung führt regelmäßig nicht zum Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist und eine Rückgabe daher nicht zur eigentumsrechtlichen Zerschneidung baulicher Funktionseinheiten führt.

Urteil des 7. Senats vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 -

I. VG Meiningen vom 26.01.1998 - Az.: VG 5 K 687/95.Me -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 31.98


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