Der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung wird durch einen Haftungsbescheid des Sozialversicherungsträgers nicht unterbrochen.
Auch dem nur mittelbar geschädigten Hypothekengläubiger oder seinem Rechtsnachfolger kann ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zustehen, wenn das frühere dingliche Recht nicht wieder begründet und nicht abgelöst wird, weil die Rückübertragung des damals belasteten Grundstücks nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat.