Zur Bestimmung des Rechtsweges bei einer Klage einer gesetzlichen Krankenkasse wegen nicht entrichteter Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach Insolvenz der Beitragsschuldnerin.
Zahlt ein Arbeitgeber nicht alle geschuldeten Sozialverrechungsbeiträge, so ist von einer stillschweigenden Bestimmung dahin auszugehen, dass zunächst auf die fälligen Arbeitnehmeranteile geleistet werden soll.
Über die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungsbescheids hinaus setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Titelmissbrauchs nach § 826 BGB das Hinzutreten besonderer Umstände voraus, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, sodass die Durchbrechung der Rechtskraft gerechtfertigt erscheint. Sofern der Titel nicht erschlichen worden ist, reicht die bloße Kenntnis des Gläubigers von der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit des Titels nicht aus.
1. Ist ein angestellter Lehrer für die Dauer eines Einsatzes an einer ausländischen Schule der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 50 Abs. 2 BAT ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt, entfällt damit gleichzeitig die Verpflichtung des Landes zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum.
2. Eine solche Zahlungspflicht folgt auch weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht.
3. Ob der Bund zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Lehrern im Auslandseinsatz verpflichtet ist, bleibt unentschieden.