1. Kindergartenbeiträge sind nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII anzusehen und daher bei der Bemessung des Anspruchs der Personensorgeberechtigten auf Ermäßigung des von ihnen zu leistenden Beitrags nicht vom Einkommen abzusetzen.
2. Berufsbedingte Fahrtkosten sind mit der Pauschale gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a) DVO zu § 82 SGB XII abgegolten.
Die institutionelle Förderung eines Kindergartens durch einen Betriebskostenzuschuss und die Übernahme der Einnahmeausfälle aus einer Sozialstaffelregelung werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in verschiedenen Funktionen erbracht. Die hierfür gewährten Beträge können nicht gegeneinander verrechnet werden.