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sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind

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BSG – Urteil, B 9/9a VG 1/07 R vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:OEG, BVG, SGB I, SGB X, SGG, BGB, SGB VIII
Schlagworte:Gewaltopferentschädigung - sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind - sexueller Missbrauch durch die Eltern - Antrag auf Beschädigtenversorgung - Leistungsbeginn - verlängerte Jahresfrist -Verschulden - Zurechnung - gesetzlicher Vertreter - Jugendamt
Stichwort:sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind
Leitsatz:Ein sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind, das von seinen Eltern sexuell missbraucht worden ist, muss sich ein Verschulden des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter erst dann zurechnen lassen, wenn diesem im Rahmen der Personensorge auch das Recht übertragen worden ist, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu beantragen. Die sich aus § 97 S 1 SGB VIII ergebende Antragsbefugnis des Jugendamts ist insoweit unerheblich.
Volltext: BSG - Urteil, B 9/9a VG 1/07 R




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