Schließen die Arbeitsvertragsparteien im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung und vereinbaren sie, dass der Arbeitnehmer Leistungen aus einem noch abzuschließenden Sozialplan bekommen solle, falls dieser günstiger sei, so hat eine solche Nachbesserungsklausel regelmäßig den Sinn, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sozialplanleistungen gerade für den Fall einzuräumen, dass der Arbeitnehmer vom zeitlichen Geltungsbereich des Sozialplans wegen seines frühzeitigen Ausscheidens nicht mehr erfasst wird (BAG Urt. v. 06.08.1997 - 10 AZR 66/97 ).
Schließen die Parteien indessen zur Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses einen Aufhebungsvergleich unter Zahlung einer Abfindung und vereinbaren zugleich, dass für den Fall, dass noch vor dem Ausscheiden des Klägers ein Sozialplan in Kraft tritt, der von seinem zeitlichen und persönlichen Anwendungsbereich auch den Kläger erfasst, die einzelvertragliche Abfindung auf eine etwaige höhere Abfindung aus dem Sozialplan angerechnet wird, handelt es sich nicht um eine Nachbesserungsklausel, sondern um eine Anrechnungsklausel. Diese kommt nur zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des künftigen Sozialplans fällt, d.h. einen betriebsverfassungsrechlichen Anspruch auf die Sozialplanabfindung erwirbt.
1. Eine Sozialplanregelung, wonach sich die zu beanspruchende Sozialplanabfindung für ältere Arbeitnehmer um einen Betrag kürzt, der kontinuierlich mit jedem Lebensmonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres um 1/60 ansteigt, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und den von den Betriebspartnern danach zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der mit einer Sozialplanabfindung verfolgte Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Beginn des Altersruhegeldes zu gewähren, angesichts der Höhe des auch nach Kürzung verbleibenden Abfindungsbetrages nicht in Frage steht.
2. Eine solche Regelung beinhaltet auch keinen Verstoß gegen das AGG.
Sieht ein Sozialplan die Zahlung einer Abfindung u.a. für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer nach Wegfall der bisherigen Tätigkeit künftig eine geringerwertige Tätigkeit übernimmt, sodann innerhalb eines Überlegungszeitraums seine Entscheidung revidiert und durch Eigenkündigung ausscheidet, so sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Übernahme einer neuen Tätigkeit eine Eigenkündigung mit der Begründung ausspricht, die ihm tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten entsprächen nicht den Anforderungsmerkmalen der neugefassten Stellenbeschreibung. Der nach dem Sozialplan erforderliche Vergleich von früher ausgeübter und neuer Tätigkeit betrifft die maßgeblichen Arbeitsvertragsbedingungen. Sind diese als gleichwertig anzusehen, rechtfertigt die angeblich vertragswidrige unterwertige Beschäftigung keinen Sozialplananspruch.
Einen unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat sieht das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht vor. Es können aber Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine als Gesamtbetriebsrat bezeichnete unternehmensüberschreitende Arbeitnehmervertretung zulassen (hier bejaht, da diese konzerneigene Konzeption für eine Betriebsverfassung seit 1972 praktiziert und von den Gewerkschaften gebilligt wird) - im Nachgang zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 184/06 - AP Nr. 17 zu § 47 BetrVG.
Eine Sozialplanregelung, wonach grundsätzlich auf das zuletzt erzielte Monatsgehalt bei der Bemessung der Abfindung abzustellen ist, und nur bei Arbeitnehmern, bei denen sich erst in den letzten drei Jahren vor Abschluss des Sozialplans die Arbeitszeit verändert hat, ein nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der gesamten Betriebszugehörigkeit ermitteltes Monatsgehalt zugrunde zu legen ist, verstößt nicht gegen das Gebot zur Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit.
Eine Sozialplanabfindung kann streitwertrelevant sein und auch einen Vergleichsmehrwert begründen.
Voraussetzung dafür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befunden hat (ebenso Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 247/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07 -).
1. Heißt es in der Präambel eines Sozialplans, dass dieser zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile vereinbart wird, die den Arbeitnehmern durch einen im Interessenausgleich beschriebenen Personalabbau entstehen, so findet der Sozialplan - vorbehaltlich hiervon abweichender Regelungen in dessen Einzelbestimmungen - grundsätzlich nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die von dem im Interessenausgleich bezeichneten Personalabbau betroffen sind.
2. Hat ein Interessenausgleich allein die Stilllegung eines Betriebsteils und den sich hieraus ergebenden Wegfall der dortigen oder damit in Verbindung stehenden Arbeitsplätze zum Gegenstand, werden von ihm keine betriebsbedingten Kündigungen erfasst, die auf anderen, von der Teilbetriebsstilllegung unabhängigen Gründen (hier: der Umverteilung von nach der Teilbetriebsstilllegung weiterhin vorhandenen Tätigkeiten) beruhen.
Die Regelungen des AGG gelten für alle Differenzierungsmerkmale von § 1 AGG erst für Sachverhalte seit dem 18. August 2006.
Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemäß Art. 1, 2, 6 der Richtlinie 2000/78/EG gilt seit der Verabschiedung der Richtlinie am 27. November 2000 auch für die Gestaltung von Sozialplänen.
Die Betriebsparteien haben bei der Sozialplangestaltung im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch wegen der Betriebsänderung drohende wirtschaftliche Nachteile unmittelbar vor dem Rentenalter und nach dessen Eintritt im Verhältnis zu den zu prognostizierenden Nachteilen anderer Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen.
(Kein) Abfindungsanspruch aus einer Sozialplan-Betriebsvereinbarung, die die ehemalige Konzern(groß)muttergesellschaft der Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers mit eigenen Betriebsräten und gleichzeitig mit Betriebsräten (ehemaliger) Konzerntochtergesellschaften, darunter der ehemaligen Arbeitgeberin der Klagepartei, abgeschlossen hat - auch aus Schadensersatzgesichtpunkten.
Mehrere Pallelverfahren schon beim Bundesarbeitsgericht anhängig.
(Kein) Abfindungsanspruch aus einer Sozialplan-Betriebsvereinbarung, die die ehemalige Konzern(groß)muttergesellschaft der Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers mit eigenen Betriebsräten und gleichzeitig mit Betriebsräten (ehemaliger)Konzerntochtergesellschaften, darunter der ehemaligen Arbeitgeberin der Klagepartei, abgeschlossen hat - auch aus Schadenersatzgesichtspunkten.
Mehrere Parallelverfahren schon beim Bundesarbeitsgericht anhängig.
1. Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmittel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden.
2. Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Identität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor.
1. Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmittel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden.
2. Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Identität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor.
1. Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmitel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden.
2. Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Indentität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor.
Das vom Arbeitgeber erklärte Einverständnis mit einem vorfristigen Ausscheidungstermin bedeutet grundsätzlich nicht das von einer Abfindungszusage zur Bedingung gemachte Einverständnis des Arbeitgebers mit der Eigenkündigung des Arbeitnehmers selbst - ebenso wenig wie sein bloßes Schweigen.
1. Die Grenzen des weiten Spielraums, den die Betriebspartner bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung und der Ausgestaltung der darauf gerichteten Ausgleichsmaßnahmen haben, sind nicht überschritten, wenn bei der Bemessung einer Sozialplanabfindung Zeiten der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung anteilig berücksichtigt werden.
2. Eine solche Regelung verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder § 2 BeschFG 1985.
1. Ist der Arbeitgeber aufgrund eines Sozialplanes verpflichtet, an eine Gruppe von Arbeitnehmern, die durch Aufhebungsverträge ausscheiden, eine Sozialplanabfindung zu zahlen und vereinbaren die Betriebspartner anschließend einen weiteren Sozialplan mit dem gleichen persönlichen Geltungsbereich und
dem Ziel eines weiteren Personalabbaus mit einer höheren Sozialplanabfindung, so findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung.
2. Die Differenzierung bei der Höhe der Abfindung kann aufgrund der Situation der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Angebots des Aufhebungsvertrages sachlich begründet sein.
Aktenzeichen: 10 AZR 22/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 11. Februar 1998
- 10 AZR 22/97 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
Urteil vom 01. März 1996
- 4 Ca 3498/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 30. Oktober 1996
- 7 Sa 525/96 -