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sozialpädagogische Fachkraft

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 PA 130/07 vom 06.02.2007

Rechtsgebiete:KiTaG
Schlagworte:Ausnahme, Ausnahmeentscheidung, Finanzhilfe, gleichwertige Ausbildung, Kindertagesstätte, Personalkosten, sonstige Fachkraft, sozialpädagogische Fachkraft
Stichwort:sozialpädagogische Fachkraft
Leitsatz:1. Eine Finanzhilfe für die Beschäftigung einer Leiterin einer Kindertagesstätte, die keine sozialpädagogische Fachkraft i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KiTaG ist, kann erst gewährt werden, wenn eine positive Ausnahmeentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG vorliegt.

2. Die Gewährung der Finanzhilfe setzt nicht voraus, dass die Ausnahmeentscheidung vor Beginn des Finanzierungszeitraums beantragt und erteilt worden ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 PA 130/07




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