1. Eine Finanzhilfe für die Beschäftigung einer Leiterin einer Kindertagesstätte, die keine sozialpädagogische Fachkraft i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KiTaG ist, kann erst gewährt werden, wenn eine positive Ausnahmeentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG vorliegt.
2. Die Gewährung der Finanzhilfe setzt nicht voraus, dass die Ausnahmeentscheidung vor Beginn des Finanzierungszeitraums beantragt und erteilt worden ist.