Begehrt ein erloschener, ehemals eingetragener wirtschaftlicher Verein die Rückübertragung eines Unternehmens (-restes), so müssen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mehr als 50 v.H. der ehemaligen Mitglieder oder ihrer Rechtsnachfolger namentlich bekannt sein und den Anspruch angemeldet haben.
1. Auf einen Verwaltungsakt i.S. des Art. 19 EV, der nach Maßgabe des DDR-Rechts zum Zeitpunkt seines Erlasses nichtig war und dessen Nichtigkeit nicht geheilt worden ist, kann sich der Begünstigte bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht berufen; die Nichtigkeit erfordert einen erkennbar schwerwiegenden Mangel.
2. Die 1958 durch den Rat des Kreises erfolgte Zuteilung des Eigentums an einem Bodenreformgrundstück an eine LPG war keine nichtige Entscheidung i.S. des Art. 19 EV. Derartiges Eigentum ist kein zuordnungsfähiges Vermögen der DDR i.S. des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV.
Urteil des 3. Senats vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 31.98 -
I. VG Berlin vom 08.05.1998 - Az.: VG 31 A 358.95 -