1. Ein Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII steht dem Kostenerstattungsanspruch des früher örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers gegen den örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nach § 89 c SGB VIII nicht entgegen.
2. Maßnahmen der Jugendhilfe sind auch dann rechtmäßig, wenn sie gegenüber ebenfalls in Betracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nachrangig sind.
3. Dem Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c SGB VIII lässt sich nicht entgegenhalten, der erstattungsberechtigte früher örtlich zuständige Jugendhilfeträger könne wegen des Vorrangs der Eingliederungshilfe gegenüber der Jugenhilfe die Erstattung seiner Aufwendungen von dem Träger der Sozialhilfe verlangen.
1. Das Rücksichtnahmegebot gem. § 86 SGB X steht der Einrede der Verjährung grundsätzlich nicht entgegen und lässt es in der Regel auch nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, wenn dem Erstattungsberechtigten nach Ablauf des Zeitraumes, für den auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, nicht noch eine größere Zeitspanne für gütliche, außergerichtliche Einigungsversuche eingeräumt wird.
2. Das VG geht in Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen OVG (FEVS 54, 564; FEVS 54, 64) und dem OVG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 15.1.2004 - 12 A 11823/03 OVG - juris) davon aus, dass mit der Entscheidung des Erstattungspflichtigen i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ( i. d. F. d. Bek. v. 18.1.2001, BGBl. I, S. 1983) das sozialrechtliche Leistungsverhältnis zwischen Erstattungspflichtigem und Hilfeempfänger angesprochen wird und nicht - wovon der Kläger mit seinen Ausführungen zur Ablehnung oder Anerkennung der Erstattungspflicht ausgeht - das erstattungspflichtige Verhältnis der beiden Sozialhilfeträger.
1. § 108 Abs. 2 SGB X steht einem Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern nicht entgegen.
2. Im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB kommt es auf eine "schuldhafte" oder "zurechenbare" Veranlassung des Prozesses nicht an.
Für den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Voraussetzungen der Leistungspflicht im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X ist auch im Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Trägern der Sozialhilfe auf die Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe abzustellen, dem gegenüber ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Ein im Leistungsverhältnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG für das Einsetzen der Hilfe hinreichendes Bekanntwerden bei einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe ersetzt im Erstattungsverhältnis zwischen Trägern der Sozialhilfe nicht die nach § 105 Abs. 3 SGB X erforderliche eigene Kenntnis des auf Erstattung in Anspruch genommenen Trägers der Sozialhilfe.
Für eine Klage eines Apothekerverbandes gegen den Sozialhilfeträger wegen der Abrechnung für Lieferungen von auf Kosten des Sozialhilfeträgers verordneter Mittel ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Zur Frage eines Erstattungsanspruches von Leistungen des Sozialhilfeträgers gegen den Abkömmling und Erben des Zahlungsempfängers wegen des Vorwurfes, Hilfsbedürftigkeit durch Zuwendungen an den späteren Erben vorsätzlich und sittenwidrig herbeigeführt zu haben.
Ein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs. 4 BSHG wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe erlischt in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt worden ist. Ergeht vor Ablauf dieser Frist kein Rücknahmebescheid gegenüber dem Leistungsempfänger, so entsteht kein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs.4 BSHG.
1. Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht haben behinderte Kinder keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers (Schul- und Unterrichtsbegleiters) zur Ermöglichung des Besuchs der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten (Fortführung des Beschlusses des Senats vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG -).
2. Daher kann dem Jugendhilfeträger, der die Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gegenüber dem behinderten Kind zu übernehmen hat, gegen das Land aus übergeleitetem Recht kein Anspruch auf Kostenerstattung zustehen.
3. Es besteht auch kein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen das Land.
Der Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSGH entfällt durch den Umzug des Hilfeempfängers vom Ort der Einreise in den Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers.
Der Kostenerstattungsanspruch aufgrund des Umzuges eines Sozialhilfeempfängers nach § 107 Abs. 1 BSHG verjährt in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Fassung 2001) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
1. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander ist auch auf den Erstattungstatbestand des § 2 Abs.3 SGB X anwendbar.
2. Der Lauf der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X n.F. setzt nicht voraus, dass eine rückwirkende Entscheidung des Erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht ergeht. Diese verfahrensrechtliche Variante ist (nur) Gegenstand des § 111 Satz 2 SGB X n.F..
Bei einem Aufenthalt des Hilfeempfängers in einem Heim ist die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf die unmittelbare einrichtungsbezogene Hilfe beschränkt, sondern sie umfasst jede Hilfe, die nach Maßgabe der Bestimmungen des BSHG geleistet wird (hier: Blindenhilfe).
Für die Ein-Monats-Frist des § 107 Abs. 1 BSHG ist nur das Vorliegen eines objektiven Hilfebedarfs, nicht dagegen auch eine innerhalb dieser Frist erfolgte Kenntniserlangung hiervon durch den neu zuständigen Sozialhilfeträger erforderlich.
1. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die von einem Sozialhilfeträger im Erstattungswege vereinnahmt wird, zählt nicht zum wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommen des Hilfebedürftigen.
2. Zu den Rechtswirkungen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X.
1) Ein Anspruchsübergang auf dem Träger der Sozialhilfe kan wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Hilfebedürftige durch Kriegsfolgen nicht in der Lage war, das unterhaltsverpflichtete Kind in seiner Kindheit angemessen zu versorgen.
2) Lebt das unterhaltsverpflichtete Kind in Gütergemeinschaft, ist auch das Einkommen des Ehegatten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
"Für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen kommt es auf den Kenntnisstand derjenigen Mitarbeiter des sachlich zuständigen Sozialhilfeträgers an, die mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraut sind; Verantwortung für die außergerichtliche Geltendmachung von Regreßansprüchen ist ausreichend.
2)
Zu der Frage der Entbehrlichkeit der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlichen positiven Kenntnis vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers, wenn dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass der Geschädigte einen Zivilrechtsstreit gegen den Schädiger führt.