JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sozialhilferecht
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Altfälle, Rechtskraft, Rechtsweg, Sozialhilferecht |
| Stichwort: | Sozialhilferecht |
| Leitsatz: | 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten für die vor dem 01.01.2005 erhobenen Klagen auch hinsichtlich der Rechtsfragen gegeben, die wegen des Erstreckens des streitgegenständlichen Zeitraumes - auch - über den 01.01.2005 hinaus nach Maßgabe des SGB XII zu beurteilen sind ("perpetuatio fori"; vgl. Senatsurt. v. 11.05.2005 - 2 LB 68/04 -). 2. Wird die Klage eines Hilfesuchenden deshalb abgewiesen, weil nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene passivlegitimiert ist, so erwächst dies zwichen Beklagtem und Beigeladenem für den Kostenerstattungsstreit mangels Identität des Streitgegenstandes zwar nicht in Rechtskraft, kann im Kostenerstattungsstreit aber für diesen Zeitraum als Einwendung erhoben werden. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 2 LA 69/06 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, HeimMindBauV, SGB XI, SGB XII, VwGO |
| Schlagworte: | Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung, Betreibermodell, Wettbewerb, Mietkosten, Klageart, Teilanfechtung, Schiedsstelle, Pflegeeinrichtung, Subvention, Selbstkostendeckungsprinzip, Marktpreis, Bedarfsdeckungsgrundsatz, Pflegesatzrahmenvereinbarung, Vertrauensschutz, Rechtsschutzbedüfnis, Sozialhilferecht |
| Stichwort: | Sozialhilferecht |
| Leitsatz: | Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78). Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt. Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken. Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht. Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert. Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt. Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind. Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt. Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird. Zur Frage des Vertrauensschutzes aufgrund einer vormals bestehenden Pflegesatzrahmenvereinbarung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 3 L 174/04 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, HeimMindBauV, SGB XI, SGB XII, VwGO |
| Schlagworte: | Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung, Behinderteneinrichtung, Altenpflege, Betreibermodell, Wettbewerb, Mietkosten, Klageart, Teilanfechtung, Schiedsstelle, Investitionsentgelt, Pflegeeinrichtung, Subvention, Selbstkostendeckungsprinzip, Marktpreis, Bedarfsdeckungsgrundsatz, Pflegesatzrahmenvereinbarung, Vertrauensschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Sozialhilferecht |
| Stichwort: | Sozialhilferecht |
| Leitsatz: | Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78). Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt. Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken. Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht. Im Fall von sog. gemischten Einrichtungen (Altenpflege und Behinderte) begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn auch für den Bereich der stationären Pflege von Behinderten hinsichtlich der Investitionskosten (Miete) die Vorschrift des § 82 SGB XI entsprechend herangezogen wird, so dass mit dem Einrichtungsträger eine einheitliche Vergütungsvereinbarung möglich ist. Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert. Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt. Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind. Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt. Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 3 L 176/04 | |
| Rechtsgebiete: | AGBSHG, BSHG, SGB X |
| Schlagworte: | Anmeldung, Anspruch, Anstalt, Anstaltsfürsorge, Anstaltsort, Anstaltsunterbringung, Anspruchsanmeldung, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, Aufwand, Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Ausgaben, Ausschlussfrist, Basiszinssatz, Delegation, Delegationsnehmer, Eigenbeteiligung, Eigeninteresse, Ersatz, Erstattung, Erstattungsanspruch, Erstattungsbetrag, Fälligkeit, Finanzausgleich, Gemeinde, Hemmung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Interesse, Interessenquote, Kosten, Kostenausgleich, Kostenbeteiligung, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, Ortsgemeinde, Prozesszinsen, Rechtshängigkeit, Rechtmäßigkeit, Sonderfinanzausgleich, Sozialhilfe, Sozialhilfekosten, Sozialhilferecht, Soziallasten, Träger, örtlicher Träger, Verjährung, Verjährungshemmung, Wohngemeinschaft, Wohnsitz, Wohnsitzgemeinde |
| Stichwort: | Sozialhilferecht |
| Leitsatz: | 1. Der Begriff der Aufwendungen in § 8 AGBSHG umfasst auch die von dem örtlichen Träger nicht unmittelbar an den Hilfeempfänger, sondern im Wege der Kostenerstattung geleisteten Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt. 2. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bzw. Kostenerstattung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe ist bei der Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 8 AGBSHG nicht zu prüfen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 11. September 2000 - 12 A 10225/00.OVG -, AS 28, 361). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11539/04.OVG | |
"Sozialhilferecht - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum