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Sozialhilfekosten

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11539/04.OVG vom 17.12.2004

Rechtsgebiete:AGBSHG, BSHG, SGB X
Schlagworte:Anmeldung, Anspruch, Anstalt, Anstaltsfürsorge, Anstaltsort, Anstaltsunterbringung, Anspruchsanmeldung, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, Aufwand, Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Ausgaben, Ausschlussfrist, Basiszinssatz, Delegation, Delegationsnehmer, Eigenbeteiligung, Eigeninteresse, Ersatz, Erstattung, Erstattungsanspruch, Erstattungsbetrag, Fälligkeit, Finanzausgleich, Gemeinde, Hemmung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Interesse, Interessenquote, Kosten, Kostenausgleich, Kostenbeteiligung, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, Ortsgemeinde, Prozesszinsen, Rechtshängigkeit, Rechtmäßigkeit, Sonderfinanzausgleich, Sozialhilfe, Sozialhilfekosten, Sozialhilferecht, Soziallasten, Träger, örtlicher Träger, Verjährung, Verjährungshemmung, Wohngemeinschaft, Wohnsitz, Wohnsitzgemeinde
Stichwort:Sozialhilfekosten
Leitsatz:1. Der Begriff der Aufwendungen in § 8 AGBSHG umfasst auch die von dem örtlichen Träger nicht unmittelbar an den Hilfeempfänger, sondern im Wege der Kostenerstattung geleisteten Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt.

2. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bzw. Kostenerstattung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe ist bei der Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 8 AGBSHG nicht zu prüfen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 11. September 2000 - 12 A 10225/00.OVG -, AS 28, 361).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11539/04.OVG



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 73/03 vom 07.04.2004

Rechtsgebiete:BSHG, LVwG, SGB I, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Bagatellgrenze, Finanzausgleich, Kostenerstattung, Sozialhilfekosten, Umzug
Stichwort:Sozialhilfekosten
Leitsatz:1. Eine Gesamtabrechnung verbunden mit einer Zahlungsaufforderung ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist kein Verwaltungsakt.

2. Bei Umzug sozialhlfebedürftiger Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers hat die Herkunftsgemeinde gemäß § 27 Abs 2 S 2 FAG i.V.m. § 107 BSHG den 30 %igen Aufwandsanteil an den Sozialhilfekosten zu tragen. Entsprechendes gilt bei Umzug innerhalb des Kreisgebietes in eine andere kreisangehörige Gemeinde.

3. Die Bagatellgrenze gemäß § 111 Abs 2 BSHG findet nach § 27 Abs 2 S 2 FAG keine entsprechende Anwendung.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 73/03


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