Gibt eine Partei, die Prozesskostehilfe beantragt hat, an, sie beziehe laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und erhalte einen Mietzuschuss vom Sozialamt, so ist die Vorlage des Mietvertrages nicht erforderlich, wenn diese Angaben in dem vorgelegten Sozialhilfebescheid bestätigt werden.
Das Verwaltungsgericht darf den Prozesskostenhilfeantrag nicht wegen der Nichtvorlage des aktuellen Sozialhilfebescheids ablehnen, wenn sich der Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt aus den beigezogenen Sozialhilfeakten ergibt.