Nicht anders als die wortgleiche Regelung des § 22 VwVfG entfaltet § 18 SGB X eine Sperrwirkung für die Einleitung weiterer Verwaltungsverfahren zu dem selben Verfahrensgegenstand.
Die Bagatellgrenze (2560 Euro bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten) für die Erstattung von Aufwendungen der Sozialhilfeträger untereinander stellt auf die (tatsächlich) erbrachten Sozialhilfeleistungen, nicht auf die (rechtlich) durchsetzbaren oder tatsächlich geltend gemachten Kosten ab.
Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, in der dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, eine monatliche Beteiligung des Arbeitnehmers an der Reinigung und Pflege der Berufskleidung mit dem monatlichen Nettoentgelt ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu "verrechnen".
Die von der ZAAB Niedersachsen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgegebene Erklärung, im Heimatland eines Ausländers anfallende Medikamentenkosten übergangsweise zu tragen, verletzt keine Rechte des Ausländers.
1. Das gemeinsam eingenommene Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist im Sozialhilferecht integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und insoweit nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen.
2. Zum Erstattungsanspruch bei selbst beschaffter Leistung.
1. Zur materiellen Bindungswirkung einer Verfügung, mit der der Sozialhilfeträger die Zahlung von Abwesenheitspauschalen für einen behinderten Hilfeempfänger im Rahmen einer stationären Eingliederungshilfe dem Grunde nach bewilligt hat.
2. Die Ablehnung einer Pauschale kann nicht in die Aufhebung eines Verwaltungsakts, mit dem diese Leistung zuvor dem Grunde nach zugesagt worden war, und eine gleichzeitige Leistungsablehnung umgedeutet werden.
Der Sozialhilfeträger, der der Krankenkasse deren Aufwendungen der Krankenbehandlung für einen Sozialhilfeempfänger in der Meinung ersetzt hat, eine eigene Schuld zu erfüllen, besitzt keinen Erstattungsanspruch nach bundesrechtlichen Normen gegen einen anderen Sozialhilfeträger, den er für zuständig hält.
1. Personen, die sich vor dem 1.1.2005 nicht in einer vollstationären Einrichtung befanden, werden nicht dadurch in ihren Grundrechten verletzt, dass der zusätzliche Barbetrag bei vollstationären Sozialhilfeleistungen, der bis 31.12.2004 Hilfeempfängern wegen der Beteiligung an den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung zustand, ab 1.1.2005 nur noch denjenigen gezahlt wird, die am 31.12.2004 einen Anspruch darauf hatten.
2. Zur Beschränkung des Streitgegenstands bei Sozialhilfeleistungen.
Ein die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigender besonderer Härtefall (§ 6 Abs. 3 RGebStV) liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zustände, er einen solchen Antrag aber nicht stellen will.
Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.
Bei einer Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG 1990 (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Allerdings haben solche unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegenden Schwierigkeiten gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht.
Betreute Wohngemeinschaften, in denen vier bis sieben geistig behinderte Menschen untergebracht sind, können Einrichtungen sein, die mit einem Heim vergleichbar sind.
Das an den Kindergeldberechtigten gezahlte Kindergeld für ein volljähriges außerhalb des Haushalts lebendes Kind ist im Rahmen der Sozialhilfe bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen, wenn es zeitnah an das Kind weitergeleitet wird und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes durch Verwaltungsakt zugunsten des Kindes vorliegen würden (Fortführung, BSG vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/06 R = SozR 4-3500 § 41 Nr 1).
Heimbewohner hatten bei Bedürftigkeit auch für das Jahr 2005 gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe in Höhe von mindestens 36 Euro.
Ein schulpflichtiges behindertes Kind hat Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule auch dann, wenn der Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule durch die zuständige Schulbehörde lediglich als eine mögliche Form der Beschulung eröffnet worden ist (Fortführung des Urteils vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316).
Die Regelung des § 44 SGB X zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger, rechtswidriger Leistungsablehnungen, findet im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anwendung.
Im Fall einer so genannten "gemischten Bedarfsgemeinschaft", bei der eine Person nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und die andere nach dem SGB XII - Sozialhilfe - leistungsberechtigt ist, erhält der Partner der Bedarfsgemeinschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach dem SGB XII leistungsberechtigt ist, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 90 vom Hundert des Eckregelsatzes; wer Haushaltsvorstand bzw -angehöriger ist, ist ohne Bedeutung.
In Ländern, in denen die Landespersonalvertretungsgesetze keinen gesetzlichen Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe in Personalangelegenheiten - entsprechend § 77 Abs. 2 BPersVG - enthalten, ist die Zustimmungsverweigerung dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung für die Zustimmungsverweigerung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen (Anschluss an BVerwG 30. April 2001 - 6 P 9.00 - PersV 2001, 411; 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 - PersV 2003, 225; 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 13; 30. November 1994 - 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154)
1. Bereits für das Jahr 2003 ist das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung für die dem Geltungsbereich des BSZG-LSA unterfallenden Bediensteten nicht weiter anzuwenden. Denn mit dem BSZG-LSA sind im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 landesgesetzliche Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen mit Wirkung vom 29. November 2003 in Kraft getreten.
2. Das BSZG-LSA ist bereits zeitlich vor Entstehung und damit zugleich vor Fälligkeit der Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz, nämlich am 29. November 2003 in Kraft getreten. Gemäß § 10 BSZG-LSA trat dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung, die am 28. November 2003 durch die Ausgabe des GVBl. LSA Nr. 44/2003 erfolgt ist, in Kraft.
3. Art. 82 VerfLSA betreffend die Verkündung von Gesetzen folgt in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und anderen Länderverfassungen dem Prinzip der formellen Gesetzesverkündung anstelle des Grundsatzes der materiellen Gesetzesverkündung, die für das In-Kraft-Treten eines Gesetzes fordert, dass es tatsächlich allgemein bekannt geworden ist. Vielmehr genügt, dass das Gesetz in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen.
4. Die Veröffentlichung wird mit der unter der Verantwortung des Ministerpräsidenten (Art. 82 Abs. 1 VerfLSA) erfolgten Ausgabe des GVBl. LSA wirksam. Rechtlich erheblich ist dabei allein die Intention des Ministerpräsidenten, mit der verfügten Ausgabe des GVBl. LSA die Bedingung dafür gesetzt zu haben, dass der Bürger als Normadressat sich Kenntnis vom In-Kraft-Treten und Inhalt des Gesetzes verschaffen kann.
5. Es genügt, dass sich der Staat durch das zuständige Verfassungsorgan der hoheitlichen Erklärung, die in der Verkündung des Gesetzes durch Ausgabe des GVBl. LSA liegt, so entäußert, dass sie in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form ohne sein weiteres Zutun nach außen dringt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, nämlich genau der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des Ministerpräsidenten das erste Stück der Nummer des GVBl. LSA "in Verkehr gebracht" wird. In diesem Zeitpunkt ist das Gesetz durch den Ministerpräsidenten "verkündet".
6. Hierzu trägt jede Nummer des GVBl. LSA am Kopf das Datum ihrer Ausgabe, um die Feststellung des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zu erleichtern. Diese amtliche Angabe hat die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich.
7. Das BSZG-LSA beruht auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage und hält sich an den durch das BBesG, insbesondere dessen § 67 in der Fassung des BBVAnpG 2003/2004 vorgegebenen "Rahmen".
8. Dass das BBVAnpG 2003/2004 vom 1. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 57 GG nicht zu erinnern.
9. Es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn das sog. Weihnachtsgeld mit Rücksicht auf den gebotenen Ausgleich der öffentlichen Haushalte allen Beamten gekürzt sogar ganz genommen wird. Sieht der Gesetzgeber gleichwohl davon ab, so stehen ihm hiernach im Rahmen des Gleichheitssatzes für eine Kürzung eine Fülle von Modalitäten offen, ohne dass gerichtlich nachgeprüft werden kann, welche dieser Modalitäten "die richtigste, die gerechteste, die angemessenste" ist.
10. Auch wenn die Gewährung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung nicht zu der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbesoldung gehört, führt deren Kürzung und erst recht deren Streichung jedoch gegebenenfalls zu einer Verringerung der jährlichen Bezüge und damit des Jahres-Netto-Einkommens der Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich indes nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendungs- bzw. Sonderzahlungssätze, sondern allenfalls eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten.
11. Die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" stellt sich für das Jahr 2003 nicht als Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende, für Beamte und Richter gleichermaßen geltende Alimentationsprinzip dar, denn trotz der reduzierten Gewährung ist insoweit eine Unter-Alimentierung nicht zu konstatieren.
12. Durch die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" in die durch Art. 97 GG garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter nicht berührt, denn solange die Besoldung nicht im Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz steht, ist die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährdet.
13. Das BSZG-LSA verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.
Eine stationäre Einrichtung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Hilfekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Sie ist dann nicht gegeben, wenn sich der Bewohner die Betreuungsleistung separat beschaffen kann und muss und dabei in der Wahl des ambulanten Pflegedienstes frei ist.
Eine (teil-)stationäre Einrichtung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Hilfekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Sie ist dann nicht gegeben, wenn sich der Bewohner die Betreuungsleistung selbst beschaffen kann und muss und dabei in der Wahl des ambulanten Pflegedienstes frei ist.
Die Kosten für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen können nach dem SGB XII nicht übernommen werden, wenn der Behinderte im Rahmen der Grundsicherung den Regelsatz nach § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII erhält.
Die durch § 104 BSHG iVm § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe des Herkunftsortes des Hilfeempfängers endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfeempfängers.
Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch ausreisepflichtige Ausländer stellt einen Bezug von Sozialhilfe dar und erfüllt damit einen Ausweisungsgrund.
Bezogen auf die Belange des Ausländers, die gegen den Widerruf eines Aufenthaltstitels sprechen, hat die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung neben den offenkundigen und ihr bekannten Belangen des Ausländers auch die im Rahmen der Anhörung vom Ausländer geltend gemachten Belange mit einzustellen; insoweit ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen (aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflicht)
Macht der Ausländer erst im gerichtlichen Verfahren Belange oder für ihn günstige Umstände geltend, die weder offenkundig noch der Ausländerbehörde bekannt gewesen sind, ergibt sich eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Widerrufsentscheidung nicht aus dem Umstand, dass die Ausländerbehörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen konnte.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde bei ihrer Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG u.a. maßgeblich darauf abstellt, ob der Ausländer wirtschaftlich integriert ist.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Widerrufs eines Aufenthaltstitels kann sich auch aus fiskalischen Gründen ergeben (hier: staatliche Sozialleistungen im erheblichen Umfang)
1. Das an die Mutter gezahlte Kindergeld ist nur dann Einkommen des grundsicherungsberechtigten Kindes, wenn es an dieses weitergeleitet wird.
2. Eine nach § 2 Abs 1 SGB 12 zu berücksichtigende Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes an das Kind (§ 74 EStG) besteht nicht, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch eigenes Einkommen einschließlich Grundsicherungsleistungen und Naturalleistungen der Eltern gedeckt wird.
2. Zur Berücksichtigung von Naturalleistungen der Eltern bei der Einkommensermittlung des grundsicherungsberechtigten Kindes.
Zur Frage des Erlöschens einer unter der auflösenden Bedingung "Aufenthalt erlischt bei Beantragung von Sozialhilfe" ergangenen Aufenthaltserlaubnis bei Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Die einem anerkannten Flüchtling allein wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen erteilte Auflage, nur in einem bestimmten Bundesland seinen Wohnsitz zu nehmen, verstößt gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens und gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention.