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Sozialgerichtsbarkeit

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Beschluss, B 1 SF 1/08 R vom 22.04.2008

Rechtsgebiete:SGB V, SGG, GVG, GG, SGB X, GWB, EWGRL 665/89, EGRL 66/2007, EG
Schlagworte:Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - ausschließliche Zuständigkeit - ordentliche Gerichtsbarkeit - Sozialgerichtsbarkeit - Streitigkeiten gegen Entscheidung der Vergabeklammern - Verwaltungsaktqualität - Verbotsverfügung bzgl Abschluss von Arzneimittel - Rabattverträgen - gerichtliche Überprüfung -Primärrechtsschutz - Behördenprinzip - Rechtsträgerprinzip -Verfassungsrecht - Europarecht
Stichwort:Sozialgerichtsbarkeit
Leitsatz:1. Bei Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes oder der Länder wegen Arzneimittel-Rabattverträgen nach § 130a SGB V ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet und der Primärrechtsschutz gewährleistet.

2. Weder das Grundgesetz noch das Recht der Europäischen Gemeinschaften verlangen, dass ausschließlich Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit Entscheidungen der Vergabekammern überprüfen.

3. Bei den Entscheidungen der Vergabekammern handelt es sich um Verwaltungakte einer Behörde, nicht dagegen um Rechtsprechung durch Gerichte.
Volltext: BSG - Beschluss, B 1 SF 1/08 R



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 ME 541/04 vom 18.01.2005

Rechtsgebiete:SGG, VwGO
Schlagworte:Asylbewerberleistungsrecht, Einstweilige Anordnung, Grundsicherung, Rechtsänderung, Sozialgerichtsbarkeit, Sozialhilfe, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Zuständigkeit, vorl. Rechtsschutz
Stichwort:Sozialgerichtsbarkeit
Leitsatz:In sozialhilferechtlichen Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte seit dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes und des Grundsicherungsgesetzes und dem Inkrafttreten der Neuregelungen in den Sozialgesetzbüchern II und XII, ferner der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Übertragung des Rechtsschutzes in diesen Rechtsgebieten auf die Sozialgerichte - jeweils mit Wirkung ab dem 01.01.2005 - nicht mehr befugt, in diesen Rechtsgebieten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Insoweit sind nunmehr die Sozialgerichte zuständig. Das gilt in der Regel auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die bereits vor dem 01.01.2005 bei den Verwaltungsgerichten anhängig gewesen sind und mangels Übergangsvorschriften zur Änderung des Rechtswegs dort anhängig geblieben sind.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 541/04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 89.03 vom 30.06.2004

Rechtsgebiete:SGG, SGB XI
Schlagworte:Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen, Verwaltungsrechtsweg, Sozialgerichtsbarkeit, Pflegevergütung
Stichwort:Sozialgerichtsbarkeit
Leitsatz:Für die Klage auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den Heimbewohnern wie für die Klage auf Feststellung, dass die gesonderte Berechnung ohne Zustimmung der Landesbehörde zulässig ist, sind auch nach der Neufassung des § 51 Abs. 1 SGG durch das 6. SGGÄndG die Sozialgerichte zuständig (Fortschreibung des Urteils vom 26. April 2002 - BVerwG 3 C 41.01 - NVwZ-RR 2002 S. 607).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 89.03


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