Ein von einer Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis bewirkt keine Zustellung einer sozialgerichtlichen Entscheidung. Ein Rechtsanwalt als Zustellungsadressat kann sein Büropersonal nicht wirksam zur Entgegennahme von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 der Zivilprozessordnung ermächtigen.
Klagt eine Rehabilitationseinrichtung gegen einen Träger der Rentenversicherung auf neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber, ob der Träger verpflichtet ist, mit der Einrichtung einen Belegungsvertrag abzuschließen, ist hierfür die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Mit der Verfahrensrüge eines Beteiligten, er sei vom Tatsachengericht persönlich anzuhören gewesen, weil die Glaubwürdigkeit seines Vortrags ohne seine Anhörung nicht habe beurteilt werden können, wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iVm einer Versagung rechtlichen Gehörs behauptet.
Sind bei Klageerhebung der Beschäftigungsort, Wohnsitz und Aufenthaltsort der als Versicherte klagenden Partei unbekannt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach deren letzten Wohnsitz.
1. Unterbleibt ein gebotener richterlicher Hinweis auf den Anspruch für sehbehinderte Personen auf Zugänglichmachung einer Gerichtsentscheidung in wahrnehmbarer Form und versäumt der Berechtigte daraufhin die Berufungsfrist, so tritt bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein zusätzliches Verschulden des Berechtigten zurück.
2. Für die Zulassung der Revision ist kein Raum, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass das angefochtene LSG-Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen im Ergebnis Bestand haben wird (Fortführung von BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 29/99 B = SozR 3-1500 § 160a Nr 28 nach Aufgabe von BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B = vom SozR 3-1500 § 160 Nr 33).
3. Eine formgerechte Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensfehlers ist bei sicherem Misserfolg des angestrebten Revisionsverfahrens unbegründet.
Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft sind vom Grundsicherungsträger bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Hilfebedürftigen zu tragen sind, unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält.
Die Frist von fünf Monaten zur Übergabe des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle endet auch an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag und nicht erst am darauffolgenden Werktag (vgl BAG vom 17.2.2000 - 2 AZR 350/99 = BAGE 93, 360).
Frühere Wehrpflichtige der NVA der DDR unterstehen nach einer Rechtsänderung grundsätzlich dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie infolge des Wehrdienstes Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben, die vor dem 1.1.1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren.
Eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist grundsätzlich nicht wie ein absoluter Revisionsgrund zu behandeln, bei dem die Kausalität für die angefochtene Entscheidung unterstellt wird (Abgrenzung von BSG vom 29.11.2006 - B 6 KA 29/06 B = SozR 4-1500 § 153 Nr 3).
Zwischen dem Begehren auf Anerkennung einer bestimmten Listen-BK und dem auf Anerkennung einer Wie-BK ist zu unterscheiden. Ist der Gegenstand des Berufungsverfahrens auf die Anerkennung einer Listen-BK begrenzt, besteht keine Zuständigkeit des LSG zur Entscheidung über eine Wie-BK.
1. Zur materiellen Bindungswirkung einer Verfügung, mit der der Sozialhilfeträger die Zahlung von Abwesenheitspauschalen für einen behinderten Hilfeempfänger im Rahmen einer stationären Eingliederungshilfe dem Grunde nach bewilligt hat.
2. Die Ablehnung einer Pauschale kann nicht in die Aufhebung eines Verwaltungsakts, mit dem diese Leistung zuvor dem Grunde nach zugesagt worden war, und eine gleichzeitige Leistungsablehnung umgedeutet werden.
1. Zinsgutschriften aus Sparguthaben sind Einnahmen in Geld und als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wenn sie diesem nach Antragstellung zugeflossen sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim verzinsten Kapital um Schonvermögen handelt.
2. Entfällt durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang, besteht kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume.
1. Der Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen einer Wohnung kann vom erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft allein geltend gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist.
2. Besteht erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung, so kann sich der Anspruch auch auf einzelne Gegenstände beziehen.
1. Im gerichtlichen Verfahren betreffend die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen ist der nach § 14 SGB IX möglicherweise endgültig zuständige Leistungsträger notwendig beizuladen (Anschluss und Fortführung von BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).
2. Die Kosten für ein Schulessen in einer Schule für Sprachbehinderte mit Ganztagesunterricht können als Hilfen zur Schulbildung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII) gehören.
1. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, die höhere Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (AnalogLeistungen) für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einem 36-bzw 48-monatigen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) ausschließt, setzt ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls voraus; hierfür genügt nicht schon die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Duldung, wenn es dem Ausländer möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureisen (Aufgabe von BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R = SozR 4-3520 § 2 Nr 1).
2. Die Vorbezugszeit kann ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden; die mit Wirkung vom 28.8.2008 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monate erfasst auch Leistungsberechtigte, die wegen der zuvor geltenden kürzeren Vorbezugszeit von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen bezogen haben.
3. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Prozessbevollmächtigte durch seine Büroorganisation nicht sichergestellt hat, dass eine an einem Samstag eingehende Sendung auch den Eingangsstempel dieses Samstags und nicht den des darauf folgenden Werktags erhält.
Nach dem System des Schwerbehindertenrechts im SGB 9 hat der
behinderte Mensch Anspruch auf Feststellung des für ihn maßgeblichen, nach Zehnergraden gestuften GdB unabhängig davon, ob sich seine rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation dadurch unmittelbar verbessert.
1. Bei Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes oder der Länder wegen Arzneimittel-Rabattverträgen nach § 130a SGB V ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet und der Primärrechtsschutz gewährleistet.
2. Weder das Grundgesetz noch das Recht der Europäischen Gemeinschaften verlangen, dass ausschließlich Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit Entscheidungen der Vergabekammern überprüfen.
3. Bei den Entscheidungen der Vergabekammern handelt es sich um Verwaltungakte einer Behörde, nicht dagegen um Rechtsprechung durch Gerichte.
Macht ein Träger öffentlicher Gewalt an ihn abgetretene Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge geltend, bedarf es hierüber einer Entscheidung des Erstattungsverpflichteten durch Verwaltungsakt und kann Rechtsschutz nur im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage begehrt werden.
1. Das gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehende Gutachterauswahlrecht des Versicherten und die Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, gelten auch im Gerichtsverfahren.
2. Ein unter Verstoß gegen diese Hinweispflicht vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
Heimbewohner hatten bei Bedürftigkeit auch für das Jahr 2005 gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe in Höhe von mindestens 36 Euro.
Die Regelung des § 44 SGB X zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger, rechtswidriger Leistungsablehnungen, findet im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anwendung.
Im Fall einer so genannten "gemischten Bedarfsgemeinschaft", bei der eine Person nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und die andere nach dem SGB XII - Sozialhilfe - leistungsberechtigt ist, erhält der Partner der Bedarfsgemeinschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach dem SGB XII leistungsberechtigt ist, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 90 vom Hundert des Eckregelsatzes; wer Haushaltsvorstand bzw -angehöriger ist, ist ohne Bedeutung.
Eine stationäre Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II liegt dann vor, wenn die objektive Struktur der Einrichtung es nicht zulässt, dass ein Hilfebedürftiger 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Abgrenzung zu BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24/92 = BVerwGE 95, 149 = NDV 1994, 431).
Zur Frage, ob einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen sind.
1. Der Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung erfordert auch im Fall einer Zuständigkeitsänderung durch Gesetz eine Überweisung durch den bisherigen Träger, es sei denn, das Gesetz selbst sieht etwas anderes vor.
2. Soweit es zur Herbeiführung des Zuständigkeitswechsels einer Überweisung bedarf, fehlt für eine mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers geführte Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Ein beigeladener Versicherungsträger kann nicht zu einer Leistung verurteilt werden, die sich nach Anspruchsgrund und Rechtsfolgen von der ursprünglich mit der Klage geforderten Leistung wesentlich unterscheidet.
Ein ausreisepflichtiger aber geduldeter Ausländer handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er in Deutschland bleibt, obwohl ihm eine Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich sowie zumutbar ist.
Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.