1. Grundrechte des Prüflings gebieten es nicht, das soziale Umfeld und die Beschaffenheit der Wohnverhältnisse während der Ausbildung im Rahmen der kraft Landesrecht erfolgenden Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen.
2. Die Regelung in § 15 Abs. 3 BlnJAG über die nochmalige Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist rechtsstaatlich unbedenklich.
Beschluß des 6. Senats vom 12. November 1998 - BVerwG 6 PKH 11.98 -
I. VG Berlin vom 18.12.1996 - Az.: VG 12 A 502.95 -
II. OVG Berlin vom 13.08.1998 - Az.: OVG 7 B 21.97 -