JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > sozialer Überbrückungszweck als Sachgrund
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Befristeter Arbeitsvertrag - sozialer Überbrückungszweck als Sachgrund |
| Stichwort: | sozialer Überbrückungszweck als Sachgrund |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der befristete Arbeitsvertrag mit einem vormaligen Beamten auf Widerruf nach Abschluß seiner Ausbildung kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitnehmer damit Gelegenheit gegeben werden soll, berufliche Erfahrungen zu sammeln, um seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (sozialer Überbrückungszweck). 2. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich auf diesen Sachgrund nur berufen, wenn die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen der Dienststelle für den Abschluß des Zeitvertrags maßgebend waren (BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). 3. Die Tatsache, daß der Arbeitnehmer auf vorübergehend unbesetzten Beamtenstellen beschäftigt wird, spricht gegen den Sachgrund der sozialen Überbrückung. Der Befristung können dann andere Sachgründe zugrunde liegen, auf die sich der Arbeitgeber im Geltungsbereich des BAT aber nur berufen kann, wenn sie nach der Nr. 1 der SR 2y im Vertrag vereinbart worden sind. Aktenzeichen: 7 AZR 232/98 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 07. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 - I. Arbeitsgericht Mannheim Kammer Heidelberg - 5 Ca 739/95 - Urteil vom 12. Dezember 1996 II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - 14 Sa 4/97 - Urteil vom 16. September 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 232/98 | |
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