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Soziale Absicherung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 6 AZR 367/96 vom 19.02.1998

Rechtsgebiete:TV soziale Absicherung vom 6. Juli 1992, EV, KSchG, BGB
Schlagworte:Soziale Absicherung - Betriebsübergang - Widerspruch
Stichwort:Soziale Absicherung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a TV soziale Absicherung erhält ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist, eine Abfindung. Diese Tarifbestimmung ist nicht nur anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 Einigungsvertrag, sondern auch, wenn es nach Außerkrafttreten dieser Bestimmung gekündigt wurde, weil der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist. Soweit aus dem Urteil vom 10. November 1994 (- 6 AZR 427/94 - AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR) auf eine gegenteilige Rechtsauffassung des Senats geschlossen werden kann, wird daran nicht festgehalten.

2. Erhebt ein Arbeitnehmer gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Widerspruch, lehnt er im Sinne des Klammerbeispiels in § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung einen anderen angebotenen Arbeitsplatz ab. Die Annahme des Arbeitsplatzes im Betrieb des Erwerbers ist dem Arbeitnehmer nicht schon deshalb unzumutbar, weil er sein Widerspruchsrecht wirksam ausgeübt hat.

Aktenzeichen: 6 AZR 367/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 19. Februar 1998
- 6 AZR 367/96 -

I. Arbeitsgericht
Suhl
Urteil vom 12. Oktober 1994
- 6 Ca 673/94 -

II. Thüringer
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 18. April 1996
- 4 Sa 11/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 367/96




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