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Sozialauswahl und kündigungsrechtliche Stellung nach einer Unternehmensspaltung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 1596/03 vom 14.10.2004

Rechtsgebiete:InsO, UmwG, KSchG
Schlagworte:Soziale Auswahl, Sozialauswahl und kündigungsrechtliche Stellung nach einer Unternehmensspaltung
Stichwort:Sozialauswahl und kündigungsrechtliche Stellung nach einer Unternehmensspaltung
Leitsatz:1. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene befristete Beschäftigungsgarantie ist Bestandteil der kündigungsrechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers gem. § 323 Abs. 1 UmwG. Im Fall der Insolvenz eines ausgegliederten Unternehmens innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung steht diese Beschäftigungsgarantie jedoch dem Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nicht entgegen.

2. Die kündigungsrechtliche Stellung i .S. d. § 323 Abs. 1 UmwG umfasst nicht die kündigungsrechtliche Rechtsposition der Sozialauswahl im Zeitpunkt der Spaltung. Wird einem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung betriebsbedingt gekündigt, ist die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG deshalb nur auf den Betrieb des derzeitigen Arbeitgebers und nicht auf das vor der Spaltung besehende (Gesamt-) Unternehmen zu erstrecken.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 11 Sa 1596/03




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