JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sowjetunion
| Rechtsgebiete: | ÄApprO, BÄO |
| Schlagworte: | Approbation, Ausbildungsstand, Arzt, Medizinstudium, Gleichwertigkeit, Sowjetunion |
| Stichwort: | Sowjetunion |
| Leitsatz: | Zur Frage, ob nach einem Medizinstudium in der ehemaligen Sowjetunion die für die Erteilung der Approbation als Arzt erforderliche Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO gegeben ist. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 412/05 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG |
| Schlagworte: | Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Berufung, Berufungszulassung, Zulassung der Berufung, Grundsatzbedeutung, grundsätzliche Bedeutung, Darlegung, Verfahrensfehler, Gehörsverletzung, Anspruch auf rechtliches Gehör, Gehörsverstoß, Gehörsanspruch, Beweisantrag, Ablehnung eines Beweisantrages, Aserbaidschan, Berg-Karabach, Arzach, Nagorny-Karabach, Armenien, UdSSR, Unionsrepublik, Sowjetrepublik, autonome Region, Sowjetunion, Staat, Staatlichkeit, Eigenstaatlichkeit, Staatsqualität, eigenständiger Staat, selbständiger Staat, Völkerrecht, Anerkennung, sowjetisches Staatsrecht, Verfassung der UdSSR, Sezession, Austritt, Loslösung, Abspaltung |
| Stichwort: | Sowjetunion |
| Leitsatz: | Zur Frage, ob das Gebiet Berg-Karabach einen eigenständigen, insbesondere von Aserbaidschan unabhängigen Staat darstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im (früheren) Staatsverband der UdSSR innerhalb der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik autonome Region Berg-Karabach aufgrund des sowjetischen Staatsrechts oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen von Aserbaidschan dauerhaft getrennt hat. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 10813/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, HumHAG |
| Schlagworte: | Sozialhilfe, Kostenerstattung, jüdische Emigranten, Sowjetunion, Kontingentflüchtling, Kontingentflüchtlingsgesetz, Anwendbarkeit, Auflage, Wohnsitzauflage, Nebenbestimmung, Aufhebung, Ergebnisprotokoll, Grundsatzerlass, räumliche Beschränkung, Umverteilung, Quotenausgleich, Treu und Glauben |
| Stichwort: | Sowjetunion |
| Leitsatz: | 1. Die Vorschrift des § 107 BSHG ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aufnahme- und Verteilungsverfahrens bei der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Umverteilung eines Hilfeempfängers im Verhältnis zweier Sozialhilfeträger zueinander anwendbar. 2. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, können grundsätzlich nicht als "Kontingentflüchtlinge" im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. 3. Dem Umstand, dass es sich bei den jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion im Grundsatz nicht um Kontingentflüchtlinge handelt, kommt im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 107 BSHG als solcher im Ergebnis keine rechtliche Bedeutung zu. 4. § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG ist auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, anwendbar und nicht aufgrund spezieller auf Völkervertragsrecht beruhender bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen. 5. Mit der Durchführung des für die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vorgesehenen einvernehmlichen Umverteilungsverfahrens wird eine gegenüber dem Hilfeempfänger verfügte Wohnsitzauflage - zumindest schlüssig - aufgehoben bzw. im Sinne einer auflösenden Bedingung gegenstandslos und vermag jedenfalls im Verhältnis der Sozialhilfeträger zueinander insbesondere mit Blick auf eine Kostenerstattung keine rechtlichen Wirkungen mehr zu entfalten. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 107/02 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, HumHAG |
| Schlagworte: | Sozialhilfe, Kostenerstattung, jüdische Emigranten, Sowjetunion, Kontingentflüchtling, Kontingentflüchtlingsgesetz, Anwendbarkeit, Auflage, Wohnsitzauflage? Nebenbestimmung, Aufhebung, Ergebnisprotokoll, Grundsatzerlass, räumliche Beschränkung, Umverteilung, Quotenausgleich, Anerkenntnis, Treu und Glauben |
| Stichwort: | Sowjetunion |
| Leitsatz: | 1. Die Vorschrift des § 107 BSHG ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aufnahme- und Verteilungsverfahrens bei der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Umverteilung eines Hilfeempfängers im Verhältnis zweier Sozialhilfeträger zueinander anwendbar. 2. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, können grundsätzlich nicht als "Kontingentflüchtlinge" im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. 3. Dem Umstand, dass es sich bei den jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion im Grundsatz nicht um Kontingentflüchtlinge handelt, kommt im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 107 BSHG als solcher im Ergebnis keine rechtliche Bedeutung zu. 4. § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG ist auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, anwendbar und nicht aufgrund spezieller auf Völkervertragsrecht beruhender bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen. 5. Mit der Durchführung des für die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vorgesehenen einvernehmlichen Umverteilungsverfahrens wird eine gegenüber dem Hilfeempfänger verfügte Wohnsitzauflage - zumindest schlüssig - aufgehoben bzw. im Sinne einer auflösenden Bedingung gegenstandslos und vermag jedenfalls im Verhältnis der Sozialhilfeträger zueinander insbesondere mit Blick auf eine Kostenerstattung keine rechtlichen Wirkungen mehr zu entfalten. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 106/02 | |
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