Ein rechtlich betroffener Dritter kann die behördliche Feststellung der (Entschädigungs-)Berechtigung im Rahmen einer vom Anmelder erhobenen, auf Rückübertragung gerichteten Klage auch dann noch angreifen und sie damit zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen, wenn ein entsprechender Angriff im Widerspruchsverfahren nicht erfolgt ist (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
Veräußert der staatliche Verwalter ein auf genossenschaftlich genutztem Boden errichtetes Eigenheim (§ 291 ff. ZGB), nachdem der Eigentümer die DDR endgültig verlassen hat, erfüllt dies nicht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG.
Urteil des 7. Senats vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 -
I. VG Schwerin vom 29.05.1997 - Az.: VG 3 A 1170/95 -