Die Festsetzung von Obergrenzen für Gesamt- und Sortimentsverkaufsflächen in einem gegliederten Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (SO 1 und SO 2) ist mangels einer Rechtsgrundlage unwirksam, wenn sich die Obergrenzen nur baugebietsbezogen auswirken, eine Aussage über Art und Umfang der je Baugrundstück zulässigen Einzelhandelvorhaben hingegen nicht treffen (wie BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -)