1. Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
2. Die geforderte gesicherte Verwahrung dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie gewährleistet ebenso, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert an Waffen und Munition gelangen können.
3. Auch bei einem nur kurzfristigen Versäumnis besteht die Gefahr, dass Waffen und Munition in die Hände Nichtberechtigter gelangen. Diese Gefahr wiegt besonders schwer, wenn gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition besteht.
Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten für die Beteiligten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie bei einer Übersendung per Telefax. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Eingangs eines mittels E-Mail übermittelten Schriftsatzes sind deshalb Erhalt und Kontrolle der dem Versender automatisch zugehenden Eingangsbestätigung des Gerichts unabdingbar. Dies gilt insbesondere beim Auftreten technischer Störungen im Bereich der Datenverarbeitungsanlage des Versenders.
Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzerwalters erfordert, dass der Insolvenzverwalter bei der Entscheidung, ob Widerspruch einzulegen ist, beachtet, dass gemäß §§ 179, 180 Abs. 2 InsO ein bei einem anderen Gericht anhängiger Feststellungsrechtsstreit aufgenommen werden kann. Bei der Führung eines Prozesses sind daher die Erfolgsaussichten gegen die Risiken, insbesondere das Risiko eines Kostenerstattungsanspruches des Gegners im Unterliegensfall, abzuwägen. Hierbei treffen den Insolvenzverwalter unter Umständen weitergehende Abwägungspflichten als das Gericht im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung vornehmen kann.