Besondere Umstände des Einzelfalles können die Annahme rechtfertigen, dass im Zusammenhang mit Firmenvermögen enteignetes Privatvermögen auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission (§ 1 Nr. 2) vom 21. September 1948 nachträglich wieder freigegeben worden ist.
Ob eine Freigabeentscheidung der zuständigen Stellen getroffen worden ist, beurteilt sich nach faktischen Kriterien; sie muss in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen sein.
In Thüringen führte der durch besonderen Enteignungsbeschluss erfolgte Zugriff auf das Vermögen "der Betriebe der Monopolisten und anderer Kriegs- und Naziverbrecher" (SMAD-Befehl Nr. 64 Nr. 1) nach den Richtlinien Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission (§ 1 Nr. 2) vom 21. September 1948 auch dann zur Erfassung des Privatvermögens der Inhaber oder Gesellschafter von wirtschaftlichen Unternehmungen, wenn die zum Privatvermögen gehörigen Vermögenswerte nicht listenmäßig gesondert aufgeführt waren.