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BAG – Urteil, 7 AZR 218/04 vom 13.10.2004

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Befristung, Vorbehalt, Sonstiger Sachgrund
Stichwort:Sonstiger Sachgrund
Leitsatz:1. Schließen die Parteien nach Einreichung, aber vor Zustellung einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, ist dieser nicht ohne weiteres unter dem Vorbehalt vereinbart, dass er nur gelten soll, wenn nicht bereits auf Grund der vorangegangenen unwirksamen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

2. Die Aufzählung sachlicher Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nicht abschließend. Auch sonstige, vor In-Kraft-Treten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes von der Rechtsprechung anerkannte Sachgründe können eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen.
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 218/04




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