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OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 225/04 vom 01.06.2005

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Kostenerstattung, Schutz der Einrichtungsorte, sonstige Wohnform, Erziehung, Betreuung, Behandlung
Stichwort:sonstige Wohnform
Leitsatz:1. Zur Frage, ob die Selbsthilfeeinrichtungen "Elrond" und "Bremer Hilfe zur Selbsthilfe" geschütze Einrichtungen i.S.v. § 89 e SGB VIII sind.

2. § 89 e SGB VIII bezweckt einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte, um zu verhindern, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional belastet werden.

3. Die Aufenthaltszwecke des § 89 e SGB VIII können in "sonstigen Wohnformen" i.S. d. § 89 e SGB VIII, namentlich in Selbsthilfeeinrichtungen, auch ohne angestelltes Fachpersonal erfüllt sein. Erforderlich ist jedoch, dass das Wohnprojekt von einem schlüssigen Konzept getragen wird, dass den in der Vorschrift genannten Aufenthaltszwecken dient, und dessen Umsetzung gewährleistet ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 225/04




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