JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sonn- und Feiertagsarbeit
| Rechtsgebiete: | MTV Druck |
| Schlagworte: | Tarifauslegung - Antrittsgebühr in der Druckindustrie, Sonn- und Feiertagsarbeit, Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften, Druckmaschine, angeschlossene Aggregate, Gleichheitsgrundsatz |
| Stichwort: | Sonn- und Feiertagsarbeit |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 186/08 | |
| Rechtsgebiete: | ArbZG, VwGO |
| Schlagworte: | Rechtsschutzinteresse, Klagebefugnis, Feststellungsbescheid, Drittschutz, drittschützende Wirkung, öffentlich-rechtliches Arbeitszeitrecht, Sonn- und Feiertagsarbeit, Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, Verlegbarkeit von Arbeiten auf Werktage, Arbeitsergebnisse, Misslingen von Arbeitsergebnissen, kontinuierliche Beschäftigung, diskontinuierliche Beschäftigung, Misslingensquote, Ursächlichkeit, Gottesdienstzeiten. |
| Stichwort: | Sonn- und Feiertagsarbeit |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Arbeitnehmer, die arbeitsvertragsrechtlich an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, sind befugt, gegen eine auf Antrag des Unternehmens ergangene behördliche Feststellung zu klagen, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässig ist. 2. Einem Feststellungsbescheid nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG i.V.m. § 10 ArbZG darf keine Anordnung über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeiten beigefügt werden. 3. Arbeitsergebnisse eines Produktionsbetriebes sind i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG misslungen, wenn sie zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Zweck nicht brauchbar sind, weil ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt ist. Die Unterbrechung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss ursächlich für eine je nach den betrieblichen Verhältnissen relevante Misslingensquote sein. 4. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zulässige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung setzt ihre Erforderlichkeit zur Verhütung des Misslingens von Arbeitsergebnissen voraus. 5. Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zulässig, wenn sie der Produktionssteigerung oder der Verringerung der Produktionskosten dienen oder zumutbare Modernisierungsmaßnahmen entbehrlich machen soll. Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 17.99 I. VG Regensburg vom 20.04.1998 - Az.: VG RN 5 K 97.2567 - II. VGH München vom 29.06.1999 - Az.: VGH 22 B 98.1524 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 17.99 | |
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