Die Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge nach § 14 des MTV f. d. Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 7.7.2003 sind auf die (Gesamt-) Stundenlöhne gem. § 3 des Entgelttarifvertrages vom selben Tage unter Einschluss der darin genannten "Zulagen" zu zahlen, nicht nur auf die tariflichen "Stundengrundlöhne".
Die Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge nach § 14 des MTV f. d. Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 7.7.2003 sind auf die (Gesamt-) Stundenlöhne gem. § 3 des Entgelttarifvertrages vom selben Tage unter Einschluss der darin genannten "Zulagen" zu zahlen, nicht nur auf die tariflichen "Stundengrundlöhne".