JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sondervotum
| Rechtsgebiete: | PflSchG, VwGO |
| Stichwort: | Sondervotum |
| Leitsatz: | 1. Zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Offenbarung bei Anwendung des § 18c Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes. 2. Die strukturelle Unzulänglichkeit der Regelung in § 99 Abs. 2 VwGO kann zu dem Ergebnis führen, dass auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts die gebotene Zuordnung der betroffenen Rechtsgüter - effektiver Rechtsschutz einerseits und Geheimhaltungsinteresse andererseits - ausgeschlossen ist. Die Konfliktlage entschärft sich in Verkehrsfähigkeitsbescheinigungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz, weil der Antragsteller ein reguläres Zulassungsverfahren nach § 11 PflSchG durchführen und auf diesem Weg die Erlaubnis erhalten kann, das Pflanzenschutzmittel in den Verkehr zu bringen oder einzuführen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13a F 12/08 | |
| Rechtsgebiete: | ParlBG, BVerfGG, NATO-Vertrag, GG |
| Stichwort: | Sondervotum |
| Leitsatz: | Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist gerichtlich voll überprüfbar. |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvE 1/03 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Stichwort: | Sondervotum |
| Leitsatz: | 1. Bei dem gerichtlichen Verbot eines Romans als besonders starkem Eingriff in die Kunstfreiheit prüft das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts. 2. Die Kunstfreiheit verlangt für ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, eine kunstspezifische Betrachtung. Daraus folgt insbesondere eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes. 3. Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein. 4. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen. |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 1783/05 | |
| Rechtsgebiete: | SDÜ, AufenthG |
| Schlagworte: | Abwägung, Ausschreibung, Außengrenzen, Beeinträchtigung, Binnengrenzen, Drittausländer, Einreise, Einreiseverweigerung, Gefahr, gemeinsame Visumpolitik, Gesetzesvorbehalt, Informationseingriff, Jugendschutz, Kurzaufenthalt, Mun-Bewegung, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, öffentliches Interesse, Pastoralbesuch, Positivstaater, Regelerteilungsvoraussetzung, Religionsfreiheit, Religionsgemeinschaft, religiöses Oberhaupt, Schengen-Staaten, Schengener Durchführungsübereinkommen, Straftat, theologische Ziele, Vereinigungskirche, visumfreie Einreise, Zurückweisung, Zweckveranlassung |
| Stichwort: | Sondervotum |
| Leitsatz: | 1. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den so genannten Schengen-Raum setzt die Einhaltung der Ermächtigungsnorm nach Art. 96 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) voraus, mithin muss der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen. 2. Die Zurückweisungsmöglichkeit nach nationalem Aufenthaltsrecht allein stellt einen solchen Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht dar. 3. Zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für das ausländische Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft (hier: Sun Myung Mun; Vereinigungskirche). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11437/06.OVG | |
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