JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sonderumlage
| Rechtsgebiete: | GemO, LFAG |
| Schlagworte: | Sonderumlage, Verbandsgemeindeumlage, dringendes öffentliches Interesse, dringend, öffentlich, Interesse, Verbandsgemeinde, Ortsgemeinde, Selbstverwaltungsrecht, Selbstverwaltung, Selbstverwaltungsaufgabe, Aufgabenübernahme, Aufgabenwahrnehmung, Aufgabe, Zuständigkeit, Fremdenverkehrsförderung, Fremdenverkehr, Tourismus |
| Stichwort: | Sonderumlage |
| Leitsatz: | 1. Ein im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 GemO dringendes öffentliches Interesse an der Übernahme der Fremdenverkehrsförderung durch die Verbandsgemeinde besteht dann, wenn Ortsgemeinden ihrer Aufgabenverantwortung nicht (mehr) gerecht werden, die Wahrnehmung der Aufgabe auf der Ebene der Verbandsgemeinde aber dem jedenfalls weit überwiegenden Teil der Ortsgemeinden einen nennenswerten Vorteil bringen wird. 2. Hat die Verbandsgemeinde die Zuständigkeit für die Fremdenverkehrsförderung nicht gemäß § 67 Abs. 3 GemO wirksam von den Ortsgemeinden übernommen, kann sie für die Wahrnehmung dieser Aufgabe keine Sonderumlage im Sinne des § 26 Abs. 2 LFAG erheben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 C 11333/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LSA-GKG |
| Schlagworte: | Abwicklung, Auflösung, Fusion, Rückstände, Sonderumlage, Umlage, Umlagemaßstab, Verband, Verbandsumlage, Verteilungsregelung, Zweckverband, Zweckverbandsumlage |
| Stichwort: | Sonderumlage |
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung einer Zweckverbandsumlage darf schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA nicht durch eine Vorschrift in der Verbandssatzung von vornherein nur auf einzelne Mitglieder des Zweckverbandes beschränkt werden. 2. Es kann offen bleiben, ob den Zweckverbänden überhaupt die Erhebung von getrennten Umlagen bzw. "Sonderumlagen", möglicherweise sogar auf der Grundlage verschiedener Umlagemaßstäben, über eine Differenzierung nach Aufgabenbereichen hinaus erlaubt ist. 3. Grundsätzlich hat ein Zweckverband auf Grund des Fehlens näherer Vorgaben im GKG LSA bei der Wahl des jeweiligen Umlagemaßstabes einen erheblichen Spielraum. Er muss darauf achten, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot eine Umlegung der Kosten auf die verbandsangehörigen Gemeinden verbietet, bei der eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird. 4. Ob im Rahmen der Erhebung einer (einheitlichen) Umlage eines neugebildeten Zweckverbandes ein Umlagemaßstab bestimmt werden kann und darf, durch den Rückstände, die vor der Fusion von Zweckverbänden entstanden waren, nur auf die jeweiligen Mitglieder dieser (Alt)Verbände verteilt werden, ist sehr fraglich. Möglicherweise kann eine solche Verteilung im Ergebnis nur durch im Rahmen der Fusion zu treffende Regelungen zwischen den Mitgliedsgemeinden und den (Alt)Verbänden erreicht werden, wonach die Mitgliedsgemeinden sich gegenüber dem neu zu bildenden Verband dazu verpflichten, im Innenverhältnis diese Rückstände in einem bestimmten Verhältnis zu übernehmen. 5. § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA, wonach ein Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend gilt, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert, ist bei einer Fusion von Zweckverbänden weder unmittelbar noch mit seinem "Rechtsgedanken" anwendbar. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 107/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Schlagworte: | Wohnungseigentümer, Beschlusskompetenz, Sonderumlage, Anfechtung, Täuschung, Inzidentkontrolle |
| Stichwort: | Sonderumlage |
| Leitsatz: | 1. Im Verfahren der Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers auf Zahlung findet keine "Inzidentkontrolle" von in diesem Zusammenhang maßgeblichen Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung statt. Deren Überprüfung bleibt vielmehr dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG vorbehalten, es sei denn, es läge Nichtigkeit eines solchen Beschlusses vor. 2. Zur Frage der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend eine Sonderumlage 3. Zur Anfechtung einer Stimmabgabe in einer Wohnungseigentümerversammlung wegen arglistiger Täuschung durch einen Wohnungseigentümer |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 276/02 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Schlagworte: | Wohnungseigentümer, Teilungserklärung, Parkhaus, Garage, Sonderumlage, Sonderumlagenbeschluss, Kostenverteilung, Mehrhausanlage, Beschlussanfechtung |
| Stichwort: | Sonderumlage |
| Leitsatz: | 1. Die Auslegung der Teilungserklärung hat das Rechtsbeschwerdegericht selbstständig - ohne Bindung an die Auffassung der Vorinstanzen - vorzunehmen, entsprechend dem Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen, wie es sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Gemeinschaftsordnung ergibt. 2. Ist eine Regelung in der Teilungserklärung, die die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG regeln soll, nicht eindeutig, verbleibt es bei der gesetzlichen Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen. Auch die Miteigentümer, die über keinen Teileigentumsanteil, verbunden mit einem Garagenabstellplatz in einem zu einer Mehrhausanlage gehörenden Parkhaus verfügen, sind nach § 16 Abs. 2 WEG zur Tragung von Sanierungskosten für das Parkhaus verpflichtet. Daran ändert eine Bestimmung in der Teilungserklärung nichts, wonach Kosten, die sich ohne Zweifel einzelnen Miteigentümern oder Eigentümergruppen zurechnen lassen und die durch unsachgemäße Behandlung oder durch einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Verbrauch, Gebrauch oder aus sonstigen Gründen entstehen, nur diesen belastet werden sollen. 3. Für die Bestimmtheit eines Sonderumlagenbeschlusses ist ausreichend, wenn die Einzelbeträge sich aus dem Gesamtbetrag und dem Verteilungsmaßstab ergeben. 4. Die hilfsweise Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung ist wegen Bedingungsfeindlichkeit der Anfechtung unzulässig. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 373/03 | |
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