1. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegte Sorge für die Beförderung der Schüler zu Privatschulen beschränkt sich auf solche Schulen, die das Land Rheinland-Pfalz durch finanzielle Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten unmittelbar fördert; sie erstreckt sich deshalb nicht auf den Besuch einer Privatschule in Nordrhein-Westfalen (hier: heilpädagogische Waldorfschule).
2. Die Beförderungssorge der Landkreise und kreisfreien Städte für Sonderschüler bezieht sich auf die Schule, die von der Schulbehörde im konkreten Fall festgelegt worden ist.
1. Ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, hat nicht der Träger der Jugend- oder der Sozialhilfe zu beurteilen. Dies richtet sich vielmehr allein nach Schulrecht.
2. Gegenstand der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ist auch, ob eine - und sei es probeweise - Umschulung eines sonderschulpflichtigen Schülers in eine allgemeine Schule ohne weiteres möglich ist oder zusätzliche Maßnahmen - etwa den Einsatz eines Schulbegleiters - erfordert. Das gilt auch dann, wenn die besondere Maßnahme als solche außerhalb des Aufgabenbereichs der Schulverwaltung liegt und auch nicht vom Schulträger bereitgestellt werden muss.
3. Der Sozial- oder Jugendhilfeträger kann die Bereitstellung der besonderen Maßnahme im Wege der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn das behinderte Kind eine angemessene Schulbildung gleichermaßen in einer Sonderschule erhalten kann. Ist nur die allgemeine Schule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung geeignet, so muss - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen - Eingliederungshilfe gewährt werden. Dem Sozial- oder Jugendhilfeträger bleibt unbenommen, für die Kosten der Maßnahme beim Träger der Schulverwaltung oder beim Schulträger gegebenenfalls mit der Behauptung Rückgriff zu nehmen, diese hätten ihre Einstandspflicht zu Unrecht verneint.