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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11711/03.OVG vom 30.01.2004

Rechtsgebiete:LV, SchulG, LFAG
Schlagworte:Schulrecht, Schülerbeförderung, Schulsitzprinzip, Schulstandortprinzip, Kosten, Ausgleich, Finanzzuweisungen, Zuweisungen, Sonderschulen, Finanzausgleich, Gleichbehandlung, interkommunale Gleichbehandlung, Finanzausstattung, Finanzausstattungsgarantie, verfassungskonforme Auslegung, Schule, Hauptsitz, Außenstellen, Nebenstellen
Stichwort:Sonderschulen
Leitsatz:1. § 56 Abs. 7 Satz 2 SchulG erlaubt der für die Schülerbeförderung zuständigen Gebietskörperschaft bei Sonderschulen mit großem Einzugsbereich mit anderen Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet Schüler wohnen, eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung zu treffen. Von einer rechtlich erzwingbaren Verpflichtung der Wohnsitzkreise zur Kostenbeteiligung hat der Gesetzgeber hingegen erklärtermaßen abgesehen. Den Gerichten ist es deshalb verwehrt, dem Gesetz im Wege verfassungskonformer Auslegung einen gegenteiligen Inhalt beizulegen.

2. Unterhält eine Schule neben ihrem Hauptsitz noch weitere schulische Einrichtungen im Gebiet anderer Landkreise oder kreisfreier Städte, so ist für die Beförderung der Schüler zu diesen Nebenstellen diejenige Gebietskörperschaft verantwortlich, in deren Gebiet die jeweilige Unterrichtsstätte liegt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11711/03.OVG




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