Ist Verfolgungsverjährung eingetreten und ist der Betroffene nach den Feststellungen subjektiv der Auffassung gwesen, im Rahmen des § 35 Abs. 1 StVO zu handeln, ist eine Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht geboten.
Zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen, wenn der Betroffene gegenüber einer Geschwindigkeitsüberschreitung einwendet, diese sei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig gewesen.