Die Freistellung eines Polizeibeamten von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfordert die Berücksichtigung aller Umstände, die die Dringlichkeit der Dienstaufgabe im Verhältnis zu den möglichen Gefahren der Verkehrsvorschriften belegen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf auch nicht zu einer unangemessenen, unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Das muss den getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen sein.