JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sonderprämie für männliche Rinder
| Rechtsgebiete: | EGVO 795/2004, BetrPrämDurchfV |
| Schlagworte: | Betriebsprämie, Zahlungsanspruch, Betriebinhaber in besonderer Lage, besondere Lage, Investition, Plan, Programm, Investitionsplan, Investitionsprogramm, objektive Nachweise, zusätzliche Produktionskapazität, Antragsjahr, Fertigstellung, Sonderprämie, Sonderprämie für männliche Rinder, Härtefallregelung, außergewöhnlicher Umstand, unbillige Härte, Produktionsverfahren, Verhältnismäßigkeit, Rückwirkung, Rückwirkungsverbot |
| Stichwort: | Sonderprämie für männliche Rinder |
| Leitsatz: | 1.) Zur Berechnung der Betriebsprämie für "Betriebsinhaber in besonderer Lage" wegen Investitionen in Produktionskapazitäten. 2.) Der Investitionsplan im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 muss vor der Durchführung der Investition erstellt worden sein und die Feststellung ermöglichen, welche Produktionskapazitäten mit der Investition gesteigert werden sollten. 3.) Die Forderung in § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, wonach Investitionen bei Fertigstellung der erweiterten Produktionskapazität bis Ende 2003 nur berücksichtigt werden, soweit im Folgejahr Sonderprämien beantragt wurden, ist als zusätzlicher Nachweis der Zielgerichtetheit der Investition mit höherrangigem Recht vereinbar. 4.) Eine Investition ist fertiggestellt, wenn die erweiterte Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann (§ 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV). 5.) Eine ungünstige Marktlage ist kein Fall höherer Gewalt oder ein sonstiger außergewöhnlicher Umstand, der gemäß § 15 Abs. 5a Satz 2 BetrPrämDurchfV zu einer einzelfallbezogenen unbilligen Härte führt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11114/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 3887/92, VO (EG) Nr. 2419/2001, VO (EG; EURATOM) Nr. 2988/95 |
| Schlagworte: | Beihilfeantrag Tiere, Prämie, Sonderprämie für männliche Rinder, unrichtige Angaben im Antrag, Unregelmäßigkeit, Sanktion |
| Stichwort: | Sonderprämie für männliche Rinder |
| Leitsatz: | Der Beihilfesatz für eine Sonderprämie für männliche Rinder ist auch dann nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 zu kürzen, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - Rs. C-63/00; Aufgabe der früheren Rspr). Eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist auch darin zu sehen, dass der Antragsteller überhaupt eine Sonderprämie beantragt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass hinsichtlich des fraglichen Tieres die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 26.04 | |
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