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Sondernutzungsrecht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, I-15 Wx 288/08 vom 03.08.2009

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Sondernutzungsrecht, Gebrauchsregelung
Stichwort:Sondernutzungsrecht
Leitsatz:Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall durch Stimmenmehrheit eine Gebrauchsregelung treffen, nach der eine im Sondernutzungsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers stehende Gemeinschaftsfläche im Notfall als Fluchtweg genutzt werden kann.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, I-15 Wx 288/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 119/06 vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Wohnungseigentümer, WEG, Auslegung, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Zweckbestimmung, Fahrradabstellplatz, Küche, Grillen, Garage, Unterlassung, Sondernutzungsrecht
Stichwort:Sondernutzungsrecht
Leitsatz:1. In der näheren Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung liegt in der Regel, jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung für das Sondereigentum keine hiervon abweichende Benutzungsregelungen enthält, eine die Nutzung des Sondereigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG. Für Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem Sondernutzungsrecht unterliegt, kann hinsichtlich der Auswirkung einer Zweckbestimmung nichts anderes gelten als für Sondereigentum. Zur Auslegung im Einzelfall hinsichtlich der Bezeichnung "Abstellplatz für Fahrräder".

2. Die Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung durch die Teilungserklärung wird durch die Bezeichnung der einzelnen Räume in dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan nicht auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt. Der Wohnungseigentümer ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Wohnnutzung die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern, so dass auch die Verlegung der Küchennutzung eines Raums in einen anderen Raum grundsätzlich zulässig ist.

3. Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, ob Grillen wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 119/06

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 403/05 vom 19.06.2007

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Gebrauchsregelung, Sondernutzungsrecht, Sondernutzung, Stellplatz, Parkplatz, Garage, Abgrenzung, Wohnungseigentümer, WEG
Stichwort:Sondernutzungsrecht
Leitsatz:Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der die Nutzung einer in Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche als Parkplatz so regelt, dass nicht alle Wohnungseigentümer auch während der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr dort ein Fahrzeug abstellen dürfen, überschreitet nicht die Grenze einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG. Es handelt sich nicht um die Begründung von Sondernutzungsrechten, die nach der Rechtsprechung des BGH nur durch Vereinbarung begründet werden können.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 403/05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 290/05 vom 16.04.2007

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Sondernutzungsrecht, Eintragung, Grundbuch, Sonderrechtsnachfolge, WEG, Wohnungseigentümer
Stichwort:Sondernutzungsrecht
Leitsatz:1. Die Vereinbarung über die Einräumung von Sondernutzungsrechten ist grundsätzlich in den Wohnungsgrundbüchern aller Wohnungseigentumseinheiten einzutragen. Dabei kann dem Eintragungserfordernis grundsätzlich dadurch genügt werden, dass entsprechend § 7 Abs. 3 WEG auf die in der Vereinbarung oder Teilungserklärung enthaltene und das jeweilige Sondernutzungsrecht betreffende Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

2. Die nachträgliche Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ist dann nur noch im Grundbuchblatt des betroffenen Wohnungseigentums einzutragen, an dessen Inhalt sich etwas verändert; dies ist erforderlich, damit die Wirkungen des § 10 Abs. 2 WEG eintreten.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 290/05


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