Die in Gestalt eines Ziel- und Quellverkehrs erfolgende Inanspruchnahme einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße durch Schwerlastverkehr hält sich nicht mehr in den Grenzen des Gemeingebrauchs, sondern ist als Sondernutzung zu qualifizieren, wenn Fahrbahnbreite und Tragkonstruktion der Straße nach ihrer äußerlichen Beschaffenheit erkennbar nicht auf eine in größerem Umfang erfolgende Aufnahme von Schwerlastverkehr ausgelegt sind. Dabei kann von Bedeutung sein, zu welchen verkehrlichen Zwecken die Straße angelegt worden ist und ob sie den dadurch vorgegebenen Anforderungen an Fahrbahnbreite und Tragfähigkeit von ihrer äußeren Beschaffenheit her entspricht.