Zum Anspruch auf Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung eines Dritten bei Beeinträchtigung des Rechts auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch.
1. Bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren ist eine mit der Sondernutzung verbundene Grundrechtsausübung auf öffentlicher Straße nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen.
2. Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zu Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch noch außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung stehen (im Anschluss an Urteil vom 15. Juli 1988 BVerwG 7 C 5.87 BVerwGE 80, 36 <39 ff.>).
3. Aus dem Äquivalenzprinzip lässt sich kein bestimmter, an gewerblichen Mieten für feste Verkaufslokale außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ausgerichteter Gebührenhöchstsatz für alle Arten von Sondernutzungen herleiten.
Die Bestimmung in § 1 Abs. 3 FStrG, wonach Bundesautobahnen für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, schließt eine Nutzung der Autobahnen für Versammlungszwecke nicht von vornherein aus.
Die Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Auflagen ein Autobahnabschnitt für eine Versammlung frei gegeben wird, trifft die Versammlungsbehörde nach § 15 VersammlG nach Beteiligung der ansonsten für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO zuständigen Behörden.
1. Die Entstehung eines "faktischen Bolzplatzes" auf einem Wendehammer einer Gemeindestraße in einem reinen Wohngebiet kann durch von unzumutbarem Lärm betroffene Anwohner nicht im Wege des sog. Immissionsabwehranspruchs gegen gemeindliche Einrichtungen (§§ 1004, 906 BGB analog) abgewehrt werden.
2. Zu einem in solchen Fällen möglichen Rechtsanspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Ordnungsbehörde auf der Grundlage der auf verhaltensbezogenen Lärm ausgerichteten Bestimmungen des landesrechtlichen Immissionsschutzrechts.
Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der die Nutzung einer in Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche als Parkplatz so regelt, dass nicht alle Wohnungseigentümer auch während der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr dort ein Fahrzeug abstellen dürfen, überschreitet nicht die Grenze einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG. Es handelt sich nicht um die Begründung von Sondernutzungsrechten, die nach der Rechtsprechung des BGH nur durch Vereinbarung begründet werden können.
Zur Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bescheidung des Antrags einer politischen Partei, ihr eine Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung eines Informationsstandes zu erteilen.
1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05) die Gemeinschaft selbst.
2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.
3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.
4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) ist die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.
5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.
1. Nach der Sollvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 NStrG ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die straßenrechtliche Einziehung regelmäßig vorzunehmen. Ein Spielraum für eine abweichende Entscheidung im Ermessenswege besteht nur dann, wenn - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar - ein atypischer Fall gegeben ist.
2. Städtebauliche Gründe zählen zu den Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG.
3. Die tatbeständliche Einziehungsvoraussetzung der überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG erfordert nur eine Gewichtung der betroffenen öffentlichen Belange, während die von der Einziehung berührten privaten Interessen auf der Rechtsfolgenseite der Sollvorschrift - insbesondere bei der Frage nach dem Vorliegen eines atypischen Falles - zu berücksichtigen sind.
4. In den Fällen einer Sollvorschrift ist auch dann noch eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der Ermessensbegründung gegeben, wenn die Behörde im Hinblick auf einen zunächst nur unvollständig begründeten Verwaltungsakt, der die regelmäßig vorgesehene Rechtsfolge ausspricht, nachträglich zu Besonderheiten des Falles abwägend Stellung nimmt.
1. Die Verlängerung einer öffentlichen Straße bedarf der förmlichen Widmung nach § 6 Abs. 1 SächsStrG. Sie stellt keinen Anwendungsfall für eine Fiktion nach § 6 Abs. 5 SächsStrG dar.
2. Ein Bekanntmachungsfehler führt nicht zur Nichtigkeit einer Widmung.
1. Die Straßenbaubehörde darf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Werbetafeln/ Werbeträgern in einer (stark frequentierten) Fußgängerzone zur Vermeidung einer den Gemeingebrauch behindernden Anhäufung auf den unmittelbaren Bereich des beworbenen (Gewerbe-)Betriebs beschränken.
2. In diesem Fall, in dem es um originär wegerechtliche Erwägungen geht, bedarf es keiner Beschlussfassung des Gemeinderats über entsprechende Richtlinien, auch wenn darin eine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis (einer faktischen Duldung der aufgestellten Werbetafeln/Werbeträger) liegt.
Die Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB zum Erlass von Verordnungen über die Einrichtung von Sperrgebieten für die Straßenprostitution lässt keine Regelungen zu, die darauf gerichtet sind, dass die Dirnen in den nicht gesperrten Gebieten (sog. Toleranzzonen) sexuelle Handlungen mit ihren Freiern auch tatsächlich vornehmen können.
Es fällt nicht mehr unter den allein von § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG gewährleisteten gesteigerten Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße, wenn der Straßenanlieger den Gehweg samt Parkbucht im Bereich des Anliegergrundstücks auf einer Fläche von nahezu 100 qm für die Aufstellung eines Baukrans für einen Zeitraum von ca. acht Monaten absperrt.
1. § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG ermächtigt die Straßenbaubehörde zur Untersagung einer unerlaubten Straßenbenutzung, wenn diese bereits stattgefunden hat und eine Wiederholung zu besorgen ist.
2. Ein Verein, dessen Mitglieder auftragsgemäß und auf Grund vereinsinterner Anweisungen in Fußgängerbereichen und in verkehrsberuhigten Bereichen geplant, regelmäßig wiederkehrend Bücher/Schriften an Passanten verkaufen oder Passanten zu diesem Zweck ansprechen, überschreitet auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 2 GG sowie Art. 5 Abs. 1 GG den Gemeingebrauch an diesen Verkehrsflächen.
1. § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG ermächtigt die Straßenbaubehörde zur Untersagung einer unerlaubten Straßenbenutzung, wenn diese bereits stattgefunden hat und eine Wiederholung zu besorgen ist.
2. Ein Verein, dessen Mitglieder auftragsgemäß und auf Grund vereinsinterner Anweisungen in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen Passanten geplant, regelmäßig wiederkehrend ansprechen und zu einem Informationsgespräch oder Persönlichkeitstest einladen und dabei Bücher und Broschüren verkaufen sowie in groß angelegten Aktionen kostenlos Zeitschriften und Zeitungen verteilen und damit für die Scientology-Lehre werben, überschreitet auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 5 Abs. 1 GG den Gemeingebrauch an diesen Verkehrsflächen.
3. Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ermächtigt nicht zur Androhung eines Zwangsmittels "für jeden Fall der Zuwiderhandlung".
Der Erlass allgemeiner Richtlinien, welche die Ermessenspraxis der Gemeinde bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum bestimmen sollen, ist auch bei Großstädten kein Geschäft der laufenden Verwaltung und ist daher dem Gemeinderat vorbehalten.