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Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 2 AZR 613/06 vom 29.11.2007

Rechtsgebiete:SGB IX
Schlagworte:Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Stichwort:Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 613/06



BAG – Urteil, 2 AZR 217/06 vom 01.03.2007

Rechtsgebiete:SGB IX
Schlagworte:Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Stichwort:Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für ihnen nach § 68 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen.

2. Nach § 90 Abs. 2a 1. Alt. SGB IX findet der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen dann keine Anwendung, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist.

3. Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz dagegen dann nach § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Das Fehlen des Nachweises beruht nach dem Gesetz jedenfalls dann auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn er den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat. § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX enthält insoweit die Bestimmung einer Vorfrist.
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 217/06


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