1. Will ein Arbeitgeber einen Funktionsträger (hier Vertrauensmann der Schwerbehinderten) unter Berufung auf § 15 Abs. 5 KSchG (Schließung einer Abteilung) kündigen, muss er darlegen, dass der Betrieb aus mehreren voneinander abgrenzbaren Abteilungen besteht.
2. Ist streitig, ob der Arbeitnehmer zuvor in die zu schließende Abteilung versetzt worden ist, muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit der Versetzung darlegen.