JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sonderinteresse
| Rechtsgebiete: | GemO |
| Schlagworte: | Ausschließungsgrund, Mitwirkungsverbot, Befangenheit, Vorteil, Nachteil, Unmittelbarkeit, Unmittelbarkeit, Unmittelbarkeitskriterium, Sonderinteresse, Gruppeninteresse, Beratungsgegenstand, Entscheidungsgegenstand, Pachtvertrag, Pacht, Jagdpacht, Jagdpächter, Jagdrecht, Grundstücksnutzung |
| Stichwort: | Sonderinteresse |
| Leitsatz: | 1. Ein Ratsmitglied ist wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand besteht, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelegt, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Eine direkte Kausalität zwischen Ratsentscheidung und möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ist nicht erforderlich. 2. Von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ist ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke (hier: insgesamt 43.000 qm) gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10098/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Schlagworte: | Grundstücksanschluss, Spülung, Reinigung, Kostenerstattung, Hausanschluss, Sonderinteresse, Verstopfung, Anschlussleitung |
| Stichwort: | Sonderinteresse |
| Leitsatz: | Geht man davon aus, dass § 8 KAG LSA i.V.m. der heranzuziehenden Satzungsregelung der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Aufwendungsersatz nur für dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers dienende Maßnahmen gefordert werden kann, d.h. für Maßnahmen mit einer konkreten aktuellen Nützlichkeit für den Grundstückseigentümer, ist eine Überlagerung dieses Sonderinteresses durch andere Pflichtenzuweisungen der Rechtsordnung, namentlich infolge einer Verursachung der Verstopfung durch einen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzurechnenden Umstand nicht ausgeschlossen. Angesichts der vom Landesgesetzgeber im Grundsatz zu Lasten des Grundstückseigentümers vorgenommenen Kostenverteilung muss dann aber feststehen, dass die Verstopfung der Körperschaft überhaupt zuzurechnen ist. Lässt sich nicht klären, ob die Verstopfung der Körperschaft oder dem Grundstückseigentümer zuzurechnen ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers. Nimm man an, dass den Grundstückseigentümer die Kostenlast für notwendige Unterhaltungsarbeiten am Grundstücksanschluss schon dann trifft, wenn sich die Arbeiten - ohne dass ein Sonderinteresse des Eigentümers erforderlich ist - aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Benutzung oder einer zurechenbaren Veranlassung durch den Grundstückseigentümer ergeben, kann ein Kostenersatzanspruch ebenfalls entfallen, wenn diese Arbeiten auf einen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zurechenbaren Umstand zurückzuführen sind. Allerdings muss dann auch feststehen, dass die Körperschaft insoweit verantwortlich ist. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 259/05 | |
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