1. Soweit nach gebührenrechtlichen Grundsätzen der Gegenleistungscharakter der Verwaltungsgebühr die Abgeltung einer nach außen gerichteten Tätigkeit der Verwaltung dem Gebührenschuldner gegenüber voraussetzt, reicht dafür im Rahmen der Begleitscheinkontrolle nach der Nachweisverordnung aus, dass die Behörde eine formale Prüfung der Begleitscheine im Rahmen der Verbleibkontrolle auf Übereinstimmung mit den Daten des Entsorgungsnachweises vornimmt.
2. Ein Gebührenbescheid ist als rechtswidrig aufzuheben, wenn ihm keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass nicht das Gesamtkostenüberdeckungsverbot verletzt worden ist, das darauf gerichtet ist, eine wesentliche Überschreitung der Gesamtkostendeckung des betroffenen Verwaltungszweiges zu vermeiden.
3. Zur nur begrenzt unter Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen möglichen Heilung der Kalkulation im gerichtlichen Verfahren ("Nachkalkulation"; hier verneint wegen mangelnder Grundlagen der behördlichen Berechnungen).
In einer Sonderabfallverbrennungsanlage wird Primärenergie substituiert, wenn Abfall bei der Stützfeuerung als Ersatzbrennstoff eingesetzt wird. Zur Annahme einer Verwertungsmaßnahme bedarf es keiner vollständigen Austauschbarkeit von Abfall und Primärenergie in dem Sinn, dass die Anlage auch bei Ausbleiben sämtlicher Abfälle weiterbetrieben würde.
Der Einsatz heizwertreichen Abfalls zur Stützfeuerung in einer Sonderabfallverbrennungsanlage ist regelmäßig eine Verwertungsmaßnahme, wenn er zur gezielten Steuerung des Verbrennungsprozesses eingesetzt wird. Die Verwendung eines geeigneten Abfallgemischs zur Sicherstellung einer selbstgängigen Verbrennung sämtlicher Abfälle ist keine Verwertungsmaßnahme.
Ausschließlicher Maßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffende Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides ist das öffentliche Interesse. Dieses wird nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestimmt, sondern auch durch den Gesichtspunkt der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG besonderes Gewicht verleiht.
1. Die Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung nach der Sonderabfallverordnung Baden-Württemberg ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht darf ein Mitgliedstaat in Fällen grenzüberschreitender Abfallentsorgung zusätzlich zu dem Notifizierungsverfahren nach der EG-Abfallverbringungsverordnung kein weiteres Verwaltungsverfahren durchführen; auf innerstaatliche Entsorgungsvorgänge bleibt das nationale Abfallverbringungsrecht uneingeschränkt anwendbar.
2. Auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung muss die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Abfallverwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung des Abfalls ist nach dem geltenden deutschen Recht möglich.
3. Eine Abfallverbrennung ist im Rechtssinne nur dann als Verwertungsmaßnahme einzustufen, wenn der Abfall hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt wird. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich neben den für den Verbrennungsvorgang als solchen maßgeblichen Kriterien entscheidend nach dem tatsächlichen Widmungszweck der Abfallverbrennungsanlage.
4. Dient die Verbrennung von Sonderabfall nicht primär der Energieerzeugung, sondern stellt diese lediglich einen Nebeneffekt des Anlagenbetriebs dar, liegt nach der Hauptzweckklausel keine Abfallverwertung vor. Erfolgt die Abfallverbrennung primär um ihrer selbst willen, handelt es sich bei der Abfallentsorgung um einen Vorgang der Abfallbeseitigung.
5. Auf Grund der europarechtlich gebotenen funktionalen Auslegung des innerstaatlichen Abfallrechts können in einer Abfallbeseitigungsanlage Maßnahmen der Abfallverwertung durchgeführt werden. Das kann beispielsweise bei der Verwendung von Abfällen als Ersatzbrennstoff im Rahmen der Stützfeuerung der Fall sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Verbrennung des Abfalls unmittelbar der Substituierung des Primärenergieträgers dient und nicht nur mittelbar - durch die Herstellung eines "Abfallprodukts" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG mittels Vermischung mit anderen Abfällen - über die Herstellung eines selbstgängigen Verbrennungsprozesses im Wege der Kompensation eine Ressourcenschonung bewirkt.