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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 202/05 vom 13.04.2006

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Schlagworte:Verjährungsfrist, Bereicherungsanspruch, Heimbewohner, Heimträger, Sondennahrung
Stichwort:Sondennahrung
Leitsatz:1. Ein Heimbewohner kann vom Heimträger Zurückzahlung des Entgeltanteils für Verpflegung fordern, wenn der Heimbewohner ausschließlich eine von der Krankenversicherung bezahlte Sondennahrung aufnehmen kann (im Anschluss an BGHZ 157, 309 und NJW 2005, 824).

2. Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von Entgeltanteilen für nicht beanspruchte Verpflegungsleistungen unterliegen nicht der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB a.F., sondern der für die Entgelte maßgeblichen kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. (im Anschluss OLGR Celle 2003, 230). Für "Neuansprüche" nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 beträgt die Frist drei Jahre.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 1 U 202/05




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