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Sollvorschrift

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LB 116/06 vom 18.07.2006

Rechtsgebiete:NStrG, VwGO
Schlagworte:Anlieger, Einziehung, Entwidmung, Fall, atypischer, Fußgängerpassage, Gestattung, privatrechtliche, Rechtsverhältnis, besonderes, Sollvorschrift, Sondernutzung, öffentlich-rechtliche, Widmung, Wohl, öffentliches
Stichwort:Sollvorschrift
Leitsatz:1. Nach der Sollvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 NStrG ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die straßenrechtliche Einziehung regelmäßig vorzunehmen. Ein Spielraum für eine abweichende Entscheidung im Ermessenswege besteht nur dann, wenn - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar - ein atypischer Fall gegeben ist.

2. Städtebauliche Gründe zählen zu den Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG.

3. Die tatbeständliche Einziehungsvoraussetzung der überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG erfordert nur eine Gewichtung der betroffenen öffentlichen Belange, während die von der Einziehung berührten privaten Interessen auf der Rechtsfolgenseite der Sollvorschrift - insbesondere bei der Frage nach dem Vorliegen eines atypischen Falles - zu berücksichtigen sind.

4. In den Fällen einer Sollvorschrift ist auch dann noch eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der Ermessensbegründung gegeben, wenn die Behörde im Hinblick auf einen zunächst nur unvollständig begründeten Verwaltungsakt, der die regelmäßig vorgesehene Rechtsfolge ausspricht, nachträglich zu Besonderheiten des Falles abwägend Stellung nimmt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 LB 116/06



THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 1499/04 vom 31.05.2005

Rechtsgebiete:GG, ThürVerf, ThürKO, ThürKAG
Schlagworte:Straßenausbaubeiträge, einmalig, wiederkehrend, Satzung, Aufforderung, Satzungserlass, Ersatzvornahme, Pflicht, Ermessen, Sollvorschrift, Selbstverwaltungsrecht, Finanzhoheit, Beitragsgerechtigkeit, Einnahmebeschaffung, Kommunalhaushaltsrecht, Ausnahmen, atypisch, Haushaltslage
Stichwort:Sollvorschrift
Leitsatz:1. Mit der Sollvorschrift in § 7 Abs. 1 S. 5 ThürKAG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung schränkt der Thüringer Landesgesetzgeber im Straßenausbaubeitragsrecht spezialgesetzlich das Ermessen einer Kommune bei der Entscheidung über die Erhebung von Beiträgen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG und den im Rahmen der allgemeinen Grundsätze kommunaler Haushaltsführung in §§ 53, 54 ThürKO bestehenden Gestaltungsspielraum ein. Die Kommunen sind grundsätzlich zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet; ihnen verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Ermessensspielraum, der ein Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur unter atypischen Umständen und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze und der darin festgelegten Rangfolge kommunaler Einnahmen aus Leistungsentgelten vor Steuern und Krediten erlaubt.

2. Mit der landesgesetzlich festgelegten grundsätzlichen Pflicht zur vorrangigen Erhebung von Entgelten für die von den Kommunen eigenverantwortlich erbrachten Leistungen schränkt der Thüringer Gesetzgeber zwar die Möglichkeiten der Gemeinde ein, auf finanzielle Gegenleistungen für erbrachte Leistungen verzichten zu können, sichert dadurch jedoch zugleich die finanzielle Ausstattung der Kommunen mit eigenen Mitteln für die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Der Gesetzgeber greift damit nicht unverhältnismäßig oder gar willkürlich in die Finanzhoheit der Kommunen ein. Die Beitragserhebungspflicht dient auch einer landesweit möglichst gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigten oder dinglich Nutzungsberechtigten) in allen Gemeinden und trägt damit in einem übergeordneten öffentlichen Interesse zur Beitragsgerechtigkeit bei.

3. Im übrigen Einzelfall, in dem eine atypische Situation, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigen könnte, weder auf Grund der Haushaltslage der Gemeinde festzustellen war noch wegen der von ihr geäußerten Absicht, statt einmaliger Beiträge wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erheben zu wollen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 1499/04

LAG-BERLIN – Urteil, 6 Sa 685/04 vom 24.09.2004

Rechtsgebiete:BGB, BMTG II, ZPO, ArbGG
Schlagworte:Sollvorschrift, sog. Unkündbarkeit, Wiederaufnahme des Verfahrens, Zurückverweisung
Stichwort:Sollvorschrift
Leitsatz:1. § 54 BMT-G II enthält in seiner Fassung ab 01. Januar 2002 kein zwingendes Schriftformerfordernis für eine Angabe des Kündigungsgrundes mehr.

2. Es ist dem Arbeitgeber zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer in Altersteilzeit noch 11 Monate bis zum Eintritt in die Freistellungsphase fortzusetzen, auch wenn er dessen Tätigkeit einem externen Dienstleister übertragen hat.

3. Der Erwerb eines Anspruchs gegen einen externen Dienstleister macht dem Arbeitgeber die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs seines Arbeitnehmers nicht unmöglich i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB.
Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 6 Sa 685/04

OLG-CELLE – Beschluss, Not 3/04 vom 01.03.2004

Rechtsgebiete:BeurkG, BNotO, NDO
Schlagworte:SollVorschrift, Makler, Vertrauenstatbestand
Stichwort:Sollvorschrift
Leitsatz:§ 3 Abs. 1 nr. 3 BeurkG enthält zwar eine SollVorschrift, begründet aber eine unbedingte Amtspflicht des Notars als Beurkundungsperson und räumt kein Ermessen ein. Ein Notar darf daher keine Grundstückskaufverträge beurkunden, die von seinem Vater als Makler vermittelt worden waren. Ein gegenteiliger Vertrauenstatbestand aufgrund beanstandungsfreier früherer Notarprüfungen besteht nicht.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, Not 3/04


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