JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Soll-Vorschrift
| Rechtsgebiete: | AufenthG, ZPO |
| Schlagworte: | Entscheidungsreife, Erteilungsvoraussetzung, Prozesskostenhilfe, Soll-Vorschrift, Versagungsgrund |
| Stichwort: | Soll-Vorschrift |
| Leitsatz: | 1. Der allgemeine Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird nicht durch § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verdrängt. 2. Die Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags setzt auch voraus, dass dem Prozessgegner Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und das Gericht Gelegenheit hatte, die ihm nötig erscheinenden Erhebungen im Sinne des § 118 Abs. 2 ZPO anzustellen. 3. Macht ein Kläger ausdrücklich nur Ausführungen zur "(vorläufigen) Begründung" der Klage und verlangt er Einsicht in die Behördenakten, darf das Gericht die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst zurückstellen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 1336/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Altfallregelung, Soll-Vorschrift, Atypik, Tatsächlicher Schulbesuch, Schulschwänzen, Sicherung des Lebensunterhalts |
| Stichwort: | Soll-Vorschrift |
| Leitsatz: | 1. Die Soll-Vorschrift in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Ob atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordern, ist als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen. 2. Wann ein atypischer Fall anzunehmen ist, ist nach dem Zweck des § 104 a Abs. 1 AufenthG - Gewährung einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive für langjährig geduldete und integrierte Ausländer - zu bestimmen. Dabei dürften nur Umstände berücksichtigungsfähig sein, die nicht bereits in den Tatbestandsvoraussetzungen von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG als Integrationskriterien geregelt sind. 3. Der "tatsächliche Schulbesuch" dürfte i. S. des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nachgewiesen sein, wenn das Kind während seines schulpflichtigen Alters - ungeachtet der in den Bundesländern in Bezug auf geduldete vollziehbar ausreisepflichtige Kinder unterschiedlich beantworteten Frage, ob es der Schulpflicht unterliegt oder nicht - ohne Unterbrechung in eine Schule aufgenommen war und im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Schulbesuchspflicht am Unterricht teilgenommen hat. 4. Ob unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht ("Schulschwänzen") den Nachweis des "tatsächlichen Schulbesuchs" ausschließt, ist eine Frage des Einzelfalls und gemäß dem integrationspolitischen Zweck des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu beantworten, also danach, ob es - auch unter ergänzender Berücksichtigung erlaubter Abwesenheitszeiten - die aufgrund des jeweiligen Schulbesuchs erwartbare sprachliche wie soziale Integration und das Erreichen des gegebenenfalls angestrebten Schulabschlusses ausschließt oder ernsthaft in Frage stellt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 158/08 | |
| Rechtsgebiete: | KitaG |
| Schlagworte: | Gemeinde, finanzielle Beteiligung, Personalkosten, Kindertagesstätte, RegelAusnahme-Verhältnis, Soll-Vorschrift, besondere Leistungsschwäche, Haushaltsausgleich, Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten, Sparmöglichkeiten, Bedarfzuweisung, Ausgleichsstock, Finanzausgleich, Träger der Jugendhilfe, Landkreis, Restfinanzierung, Entwicklung der Finanzverhältnisse, "atypische" Finanzverhältnisse, Ausgleichsfunktion, Kindergartenrecht, Kind, Kindergarten, Finanzkraft, Leistungsschwäche, Personal, Kosten, Haushalt, Finanzstärke, Finanzschwäche, Jugendhilfe |
| Stichwort: | Soll-Vorschrift |
| Leitsatz: | 1. Zur Beteiligung der Gemeinden, die nicht Träger einer Kindertagesstätte sind, an den Personalkosten einer Kindertagesstätte (wie Urteil vom 16. September 1997 - 7 A 10388/07.OVG -, AS 26, 36). 2. Für den Begriff der "besonderen finanziellen Leistungsschwäche" der Gemeinde, von dem die Ausnahme hinsichtlich der finanziellen Beteiligung abhängt, kommt es nicht auf einen Vergleich mit der mehr oder weniger großen Zahl entsprechender Gemeinden im Kreisgebiet an, sondern darauf, ob auf mittlere Sicht trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeglicher Sparmöglichkeit ein Haushaltsausgleich nicht erwartet werden kann. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10850/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Aufenthaltsbefugnis, Abschiebungsverbot, freiwillige Ausreise in den Heimatstaat, freiwillige Ausreise in einen Drittstaat, Soll-Vorschrift, atypischer Fall, Widerruf des Abschiebungsverbots als atypischer Fall, gesetzlicher Ausschlussgrund |
| Stichwort: | Soll-Vorschrift |
| Leitsatz: | 1. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gebunden. 2. Seit dem 1. Januar 2005 ist einem Ausländer nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und die Ausländerbehörde ihm Duldungen erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde ausnahmsweise nach Ermessen. 3. Ein atypischer Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeleitet hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 18.04 | |
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