Für Klagen der Trainer von Soldaten einer Sportfördergruppe ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Solche Streitigkeiten sind weder dem Wehrdienstverhältnis zuzuordnen noch sind sie allgemeiner öffentlich-rechtlicher Art.
Zur echten und unechten Rückwirkung des § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG i. d. F. des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl I S. 1234) bezüglich der Herabsetzung des Bemessungssatzes für die Gewährung von Dienstzeitversorgung (Übergangsgebührnisse) der Soldaten
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG (§ 53 Abs. 1 BeamtVG) ruhen die Versorgungsbezüge nur wegen solcher Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass der Soldat vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres von seiner Dienstpflicht freigestellt ist.
§ 1 des Personalanpassungsgesetzes räumt den Berufssoldaten kein subjektives öffentliches Recht auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder doch jedenfalls ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ein. Ihnen steht insbesondere auch kein auf die Beachtung des Gleichheitssatzes beschränkter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihnen gewünschte Zurruhesetzung zu.