1. Die Stäbe der Divisionen sind Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG; sie sind keine den Stäben der Korps entsprechende Dienststellen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG.
2. Die beteiligungsrechtliche Sonderbehandlung der Korpsstäbe gegenüber den Divisionsstäben verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Stäbe der Panzer- und Panzergrenadierdivisionen des Heeres sind für Soldaten nicht personalratfähig. Die diesen Stäben angehörenden Soldaten werden vielmehr ausschließlich durch Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz vertreten.